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RECHTSPRECHUNG


RS0013992


Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltlos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und von ihrem Empfänger übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird (Koziol-Welser, Grundriß3 I 80). Erklärt der Empfänger der Offerte zwar, dass er sich für das Anbot entschieden hat, dass aber noch einige Teile des Angebots einschließlich des Preises gelöst werden müssen, bedeutet dies, dass er die Offerte mit einigen Ausnahmen, zu denen der Preis gehört, als Verhandlungsgrundlage betrachtet.


Rechtssatz:

Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltlos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und von ihrem Empfänger übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird (Koziol-Welser, Grundriß3 I 80). Erklärt der Empfänger der Offerte zwar, dass er sich für das Anbot entschieden hat, dass aber noch einige Teile des Angebots einschließlich des Preises gelöst werden müssen, bedeutet dies, dass er die Offerte mit einigen Ausnahmen, zu denen der Preis gehört, als Verhandlungsgrundlage betrachtet. Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltlos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und von ihrem Empfänger übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird (Koziol-Welser, Grundriß3 römisch eins 80). Erklärt der Empfänger der Offerte zwar, dass er sich für das Anbot entschieden hat, dass aber noch einige Teile des Angebots einschließlich des Preises gelöst werden müssen, bedeutet dies, dass er die Offerte mit einigen Ausnahmen, zu denen der Preis gehört, als Verhandlungsgrundlage betrachtet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob643/76; 1Ob803/76; 5Ob570/77; 3Ob193/78; 3Ob587/80; 5Ob538/81; 5Ob688/82 (5Ob689/82; 5Ob690/82); 7Ob649/82; 3Ob692/82; 8Ob547/82; 5Ob558/84; 7Ob568/87; 1Ob2046/96f; 7Ob57/98b; 7Ob69/05f; 1Ob63/18y; 1Ob113/19b; 5Ob131/22h

Schlagworte:

Entscheidung:
06.03.2023

Norm:
ABGB §861
ABGB §869 ABGB § 861 heute ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 869 heute ABGB § 869 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 643/76 5 Ob 643/76 Entscheidungstext OGH 29.07.1976 5 Ob 643/76
1 Ob 803/76 1 Ob 803/76 Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 803/76 nur: Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltlos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und von ihrem Empfänger übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird. (T1)
5 Ob 570/77 5 Ob 570/77 Entscheidungstext OGH 21.06.1977 5 Ob 570/77 nur T1
3 Ob 193/78 3 Ob 193/78 Entscheidungstext OGH 30.05.1979 3 Ob 193/78 nur T1
3 Ob 587/80 3 Ob 587/80 Entscheidungstext OGH 06.05.1981 3 Ob 587/80 nur T1
5 Ob 538/81 5 Ob 538/81 Entscheidungstext OGH 23.06.1981 5 Ob 538/81 Auch; Beisatz: Es ist ein unabdingbares Erfordernis für das Zustandekommen eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes, dass Anbot und Annahmeerklärung vollkommen deckungsgleich sind. (T2) Veröff: JBl 1982,652
5 Ob 688/82 5 Ob 688/82 Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 688/82 Auch; nur T1; Beis wie T2
7 Ob 649/82 7 Ob 649/82 Entscheidungstext OGH 27.01.1983 7 Ob 649/82 Auch; Beis wie T2
3 Ob 692/82 3 Ob 692/82 Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 692/82 nur T1
8 Ob 547/82 8 Ob 547/82 Entscheidungstext OGH 19.05.1983 8 Ob 547/82 Auch; Beis wie T2
5 Ob 558/84 5 Ob 558/84 Entscheidungstext OGH 27.11.1984 5 Ob 558/84 nur T1
7 Ob 568/87 7 Ob 568/87 Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 568/87 Auch; nur T1
1 Ob 2046/96f 1 Ob 2046/96f Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2046/96f Auch; nur T1; Beis wie T2
7 Ob 57/98b 7 Ob 57/98b Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 57/98b Vgl; Beisatz: Die Annahme muss nach allgemeinen Auslegungsregeln zum Ausdruck bringen, dass der Erklärungsempfänger den Inhalt des Angebotes als vertragliche Regelung akzeptiert. (T3)
7 Ob 69/05f 7 Ob 69/05f Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 69/05f nur T1
1 Ob 63/18y 1 Ob 63/18y Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 63/18y Auch; Beisatz: Hier: Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB, Rechtsanwalt. (T4)
1 Ob 113/19b 1 Ob 113/19b Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 113/19b Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Ansicht des Rekursgerichts, es sei zwischen den Parteien eine verbindliche Vereinbarung über gesetzlichen Unterhalt zustande gekommen, bedarf schon mangels übereinstimmender Willenserklärung einer Korrektur. (T5)
5 Ob 131/22h 5 Ob 131/22h Entscheidungstext OGH 06.03.2023 5 Ob 131/22h vgl; Beisatz nur wie T2