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RECHTSPRECHUNG


RS0014562


Schlüssiges Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank, wenn die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Das gilt insb, wenn der Anfragende eine Vermögensdisposition treffen will und der Bank dies erkennbar ist. Die Bank haftet unter diesen Voraussetzungen nach § 1313a ABGB für eine (bewusst) falsche Auskunft ihres Geschäftsführers.


Rechtssatz:

Schlüssiges Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank , wenn die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Das gilt insb, wenn der Anfragende eine Vermögensdisposition treffen will und der Bank dies erkennbar ist. Die Bank haftet unter diesen Voraussetzungen nach § 1313a ABGB für eine (bewusst) falsche Auskunft ihres Geschäftsführers. Schlüssiges Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank , wenn die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Das gilt insb, wenn der Anfragende eine Vermögensdisposition treffen will und der Bank dies erkennbar ist. Die Bank haftet unter diesen Voraussetzungen nach Paragraph 1313 a, ABGB für eine (bewusst) falsche Auskunft ihres Geschäftsführers.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob604/70; 4Ob540/73; 10Ob528/94; 1Ob182/97i; 6Ob81/01g; 3Ob13/04i; 1Ob283/04f; 9Ob5/10s; 1Ob206/11t; 8Ob60/11y; 7Ob178/11v; 6Ob210/15y; 10Ob62/15p; 3Ob191/17k

Schlagworte:

Entscheidung:
23.05.2018

Norm:
ABGB §863 J
ABGB §1299 E
ABGB §1300 C
ABGB §1313 aIIIf
HGB §347 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1300 heute ABGB § 1300 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1313 heute ABGB § 1313 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 604/70 4 Ob 604/70 Entscheidungstext OGH 17.11.1970 4 Ob 604/70 Veröff: SZ 43/209 = EvBl 1971/194 S 348 = JBl 1971,361
4 Ob 540/73 4 Ob 540/73 Entscheidungstext OGH 26.06.1973 4 Ob 540/73 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 604/70; Veröff: JBl 1974,261
10 Ob 528/94 10 Ob 528/94 Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 Ob 528/94 Vgl; Beisatz: Soll ein Auskunftsvertrag geschlossen werden, so ist die entsprechende Vertretungsmacht auf Seiten der Hilfsperson für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes maßgeblich. Nach Begründung des Schuldverhältnisses richtet sich die Zurechnung des Gehilfenverhaltens nach § 1313a ABGB: das Kreditinstitut hat für jedes schuldhafte Verhalten einzustehen. (T1) Veröff: SZ 69/86
1 Ob 182/97i 1 Ob 182/97i Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 182/97i Auch
6 Ob 81/01g 6 Ob 81/01g Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g nur: Schlüssiges Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank , wenn die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. (T2); Beisatz: Hier: Anlageberater (Anlagevermittler). Der Vertrag verpflichtet ihn zur richtigen und vollständigen Information über jene tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen, muss sich der Anlageberater (Anlagevermittler) vorher selbst auf zuverlässige Weise über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und über die Bonität des Kapitalsuchenden informieren. (T3)
3 Ob 13/04i 3 Ob 13/04i Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 13/04i nur T2; Beisatz: Dies ist etwa der Fall, wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen will und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will. (T4); Beisatz: Dass der Berater vom Anleger nicht gesondert entlohnt wird, ändert daran nichts, weil er seine beratende Tätigkeit im Rahmen oder doch in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäfts (hier Provisionsbezug von der Emittentin) entfaltet. (T5); Beis wie T3
1 Ob 283/04f 1 Ob 283/04f Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 283/04f Beisatz: Ob ein bestimmtes Vertragsverhältnis schlüssig begründet wurde, ist aber regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, weil dies jeweils nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann. (T6)
9 Ob 5/10s 9 Ob 5/10s Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 5/10s Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T7)
1 Ob 206/11t 1 Ob 206/11t Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 206/11t Vgl auch; Beis wie T4 nur: Dies ist etwa der Fall, wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen will. (T8); Beisatz: Hier: Bonitätsauskunft. (T9)
8 Ob 60/11y 8 Ob 60/11y Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 60/11y Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7
7 Ob 178/11v 7 Ob 178/11v Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v Auch; nur T2; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anlageberater (Anlagevermittler). (T10)
6 Ob 210/15y 6 Ob 210/15y Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 210/15y Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Keine Anhaltspunkte für einen zusätzlichen Beratungsvertrag nach § 1300 ABGB, da ohnehin ein Vertrag über eine umfassende diskretionäre Vermögensverwaltung bestand. (T11)
10 Ob 62/15p 10 Ob 62/15p Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p Auch
3 Ob 191/17k 3 Ob 191/17k Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 191/17k Auch; Veröff: SZ 2018/39