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RECHTSPRECHUNG


RS0014723


Die Einigung über einen bestimmten Preis ist zwar vor allem ein Indiz für den Konsens der Kontrahenten; die Bestimmungen der §§ 1054 und 1056 ABGB dienen darüber hinaus aber auch der Schaffung klarer Verhältnisse; die Vertragsabwicklung soll gegen spätere Zweifel über die Höhe des Kaufschillings gesichert werden. Bei bewiesenem Konsens sind aber an die Bestimmtheitserfordernisse keine übertriebene Anforderungen zu stellen, soll nicht eine Einigung durch den, der nicht mehr zu Leistung bereit ist, unter Hinweis auf den Mangel der Preisfestsetzung ihrer Bedeutung beraubt werden.


Rechtssatz:

Die Einigung über einen bestimmten Preis ist zwar vor allem ein Indiz für den Konsens der Kontrahenten; die Bestimmungen der §§ 1054 und 1056 ABGB dienen darüber hinaus aber auch der Schaffung klarer Verhältnisse; die Vertragsabwicklung soll gegen spätere Zweifel über die Höhe des Kaufschillings gesichert werden. Bei bewiesenem Konsens sind aber an die Bestimmtheitserfordernisse keine übertriebene Anforderungen zu stellen, soll nicht eine Einigung durch den, der nicht mehr zu Leistung bereit ist, unter Hinweis auf den Mangel der Preisfestsetzung ihrer Bedeutung beraubt werden. Die Einigung über einen bestimmten Preis ist zwar vor allem ein Indiz für den Konsens der Kontrahenten; die Bestimmungen der Paragraphen 1054 und 1056 ABGB dienen darüber hinaus aber auch der Schaffung klarer Verhältnisse; die Vertragsabwicklung soll gegen spätere Zweifel über die Höhe des Kaufschillings gesichert werden. Bei bewiesenem Konsens sind aber an die Bestimmtheitserfordernisse keine übertriebene Anforderungen zu stellen, soll nicht eine Einigung durch den, der nicht mehr zu Leistung bereit ist, unter Hinweis auf den Mangel der Preisfestsetzung ihrer Bedeutung beraubt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob630/81; 3Ob584/82; 1Ob28/87; 5Ob282/98a; 8Ob232/99x

Schlagworte:

Entscheidung:
09.03.2000

Norm:
ABGB §869
ABGB §1054
ABGB §1056 ABGB § 869 heute ABGB § 869 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1054 heute ABGB § 1054 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1056 heute ABGB § 1056 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 630/81 1 Ob 630/81 Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 630/81 Veröff: SZ 54/112
3 Ob 584/82 3 Ob 584/82 Entscheidungstext OGH 24.11.1982 3 Ob 584/82 nur: Bei bewiesenem Konsens sind aber an die Bestimmtheitserfordernisse keine übertriebene Anforderungen zu stellen. (T1)
1 Ob 28/87 1 Ob 28/87 Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 28/87 nur T1; Veröff: SZ 60/178
5 Ob 282/98a 5 Ob 282/98a Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 282/98a nur T1
8 Ob 232/99x 8 Ob 232/99x Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 232/99x nur T1; Beisatz: Der Tatsache, dass Zahlungsmodalitäten nicht vereinbart wurden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. (T2)