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RECHTSPRECHUNG


RS0016262


Die Geltendmachung der Anpassung eines Kaufvertrages wegen eines unwesentlichen Geschäftsirrtums (§ 872 ABGB) erfordert nicht nur die Behauptung der konkreten unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit und einer der im § 871 Abs 1 ABGB genannten Anfechtungsvoraussetzungen; der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren – hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes – für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt – hier mit einem anderen Kaufpreis – abgeschlossen worden wäre.


Rechtssatz:

Die Geltendmachung der Anpassung eines Kaufvertrages wegen eines unwesentlichen Geschäftsirrtums (§ 872 ABGB) erfordert nicht nur die Behauptung der konkreten unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit und einer der im § 871 Abs 1 ABGB genannten Anfechtungsvoraussetzungen; der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden wäre. Die Geltendmachung der Anpassung eines Kaufvertrages wegen eines unwesentlichen Geschäftsirrtums (Paragraph 872, ABGB) erfordert nicht nur die Behauptung der konkreten unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit und einer der im Paragraph 871, Absatz eins, ABGB genannten Anfechtungsvoraussetzungen; der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden wäre.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob549/88; 1Ob2012/96f; 5Ob144/98g; 1Ob157/02y; 3Ob68/03a; 3Ob13/07v; 9Ob50/10h; 2Ob176/10m; 7Ob217/13g; 2Ob67/14p; 4Ob39/17i; 6Ob51/22a; 5Ob60/23v; 5Ob205/22s

Schlagworte:

Entscheidung:
17.08.2023

Norm:
ABGB §872 ABGB § 872 heute ABGB § 872 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 549/88 4 Ob 549/88 Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 549/88
1 Ob 2012/96f 1 Ob 2012/96f Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 2012/96f Auch; nur: der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden. (T1)
5 Ob 144/98g 5 Ob 144/98g Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 144/98g Vgl; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit des Irrtums im Sinne des § 872 ABGB trifft den Irrenden (MietSlg 32/28; 4 Ob 549/88; 1 Ob 2012/96f). (T2)
1 Ob 157/02y 1 Ob 157/02y Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 157/02y Vgl auch; Beisatz: Hier: In Urkunden erwähnte Umsatzzahlen sowie angeführte Abschlusswahrscheinlichkeiten und Angaben eines Unternehmensverkäufers über seinen "Kundenstock" sowie die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsätze als nicht unerhebliches Kriterium für die Preisbildung des Verkaufspreises des Unternehmens. (T3)
3 Ob 68/03a 3 Ob 68/03a Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 68/03a Vgl auch
3 Ob 13/07v 3 Ob 13/07v Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 13/07v Auch; Beisatz: Hier: Der preisbildende Umstand wurde von den Vertragsparteien gerade nicht als Vertragsgrundlage herangezogen, sondern dadurch eliminiert, dass es vereinbarungsgemäß für die Preisbildung ausschließlich auf den Umstand ankommen sollte, um welchen Preis die Klägerin an einen Bestbieter verkaufen hätte können. (T4)
9 Ob 50/10h 9 Ob 50/10h Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h Auch; nur T1; Beisatz: Dem Gegner kann aber nicht einseitig ein Vertragsinhalt aufgezwungen werden, den er nicht akzeptiert hätte. Ist diese Voraussetzung gegeben, so kann auch ein wesentlicher Mangel zur Vertragsanpassung führen. (T5) Veröff: SZ 2010/91
2 Ob 176/10m 2 Ob 176/10m Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m Auch; nur: Der Kläger muss behaupten und beweisen, dass der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt abgeschlossen worden wäre. (T6) Beisatz: Nur wenn positiv feststeht, dass der Vertragspartner nicht zu den geänderten Bedingungen abgeschlossen hätte, ist die Vertragsanpassung abzulehnen. Andernfalls ist darauf abzustellen, mit welchem Inhalt redliche, nicht in einem Irrtum verfangene Parteien den Vertrag abgeschlossen hätten. (T7)
7 Ob 217/13g 7 Ob 217/13g Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 217/13g Auch; Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag (mobiles Internet - Roaminggebühren). (T8)
2 Ob 67/14p 2 Ob 67/14p Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 67/14p Auch
4 Ob 39/17i 4 Ob 39/17i Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 39/17i Auch
6 Ob 51/22a 6 Ob 51/22a Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 51/22a Vgl; nur T6; Beis wie T7
5 Ob 60/23v 5 Ob 60/23v Entscheidungstext OGH 31.05.2023 5 Ob 60/23v Beisatz wie T7
5 Ob 205/22s 5 Ob 205/22s Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.08.2023 5 Ob 205/22s vgl; nur T7