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RECHTSPRECHUNG


RS0018227


Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm zur Fortführung des Unternehmens aufgewendetes Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen. Eine Vereinbarung, womit der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerin einen Kredit in der ungefähren Höhe des von der Gesellschaft geschuldeten Entgeltes in der auch in der festgestellten Vereinbarung deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht, das Risiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten – nämlich den Insolvenzausfallgeldfonds – zu überwälzen, gewährte, ist jedenfalls, soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet werden, gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Hingegen sind aus europarechtlicher Sicht die Ansprüche im vom EuGH beschriebenen Umfang, nach dem es gegen die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verstößt, dass ein Arbeitnehmer, der an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der er angestellt ist, eine erhebliche Beteiligung hält, ohne jedoch über einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft zu verfügen, seinen Garantieanspruch für nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt verliert, wenn er nach Eintritt der ihm erkennbaren Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft das ihm zustehende laufende Arbeitsentgelt während mehr als 60 Tagen nicht ernsthaft einfordert, gesichert (T13 des RS).


Rechtssatz:

Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm zur Fortführung des Unternehmens aufgewendetes Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen. Eine Vereinbarung, womit der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerin einen Kredit in der ungefähren Höhe des von der Gesellschaft geschuldeten Entgeltes in der auch in der festgestellten Vereinbarung deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht, das Risiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - nämlich den Insolvenzausfallgeldfonds - zu überwälzen, gewährte, ist jedenfalls, soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet werden, gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm zur Fortführung des Unternehmens aufgewendetes Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen. Eine Vereinbarung, womit der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerin einen Kredit in der ungefähren Höhe des von der Gesellschaft geschuldeten Entgeltes in der auch in der festgestellten Vereinbarung deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht, das Risiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - nämlich den Insolvenzausfallgeldfonds - zu überwälzen, gewährte, ist jedenfalls, soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet werden, gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9ObS15/92; 8ObA2011/96k; 8ObS2107/96b; 8Ob254/97d; 8ObS346/97h; 8ObS127/97b; 8ObS146/98y; 8ObS192/98p; 8ObS183/98i; 8ObS32/99k; 8ObS48/99p; 8ObS69/00f; 8ObS56/00v; 8ObS5/00v; 8ObS4/00x; 8ObS311/99i; 8ObS206/00b; 8ObS218/00t; 9ObA25/01v; 8ObS249/00a; 8ObS257/00b; 4Ob157/02w; 8ObS200/02y; 9ObA263/02w; 8ObS16/03s; 8ObS17/03p; 8ObS12/06g; 8ObS11/06k; 8ObS19/06m; 8ObS3/08m; 8ObS7/19s; 8ObS4/20a

Schlagworte:

Entscheidung:
29.06.2020

Norm:
ABGB §879 BIIi
IESG §1 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992 IESG § 1 heute IESG § 1 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021 IESG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 IESG § 1 gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2017 IESG § 1 gültig von 26.06.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017 IESG § 1 gültig von 01.01.2016 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015 IESG § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IESG § 1 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008 IESG § 1 gültig von 01.10.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005 IESG § 1 gültig von 23.09.2005 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005 IESG § 1 gültig von 23.09.2005 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005 IESG § 1 gültig von 01.08.2005 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005 IESG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005 IESG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004 IESG § 1 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005 IESG § 1 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997 IESG § 1 gültig von 01.05.1995 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005 IESG § 1 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995 IESG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994

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WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 ObS 15/92 9 ObS 15/92 Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObS 15/92 Veröff: SZ 66/8 = DRdA 1993,490 (Geist) = Arb 11068 = SozM 1993 6,12 = WBl 1993,124 = RdW 1993,251
8 ObA 2011/96k 8 ObA 2011/96k Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObA 2011/96k Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Darlehensgeber war an der Fortführung des Unternehmens interessiert, weil er als Patentinhaber aus den vom späteren Gemeinschuldner verkauften Geräten Lizenzvergütungen erhalten hat. (T1)
8 ObS 2107/96b 8 ObS 2107/96b Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObS 2107/96b Auch; Veröff: SZ 69/208
8 Ob 254/97d 8 Ob 254/97d Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 254/97d Vgl auch; nur: Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm zur Fortführung des Unternehmers aufgewendetes Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen. (T2) Beisatz: Hier: Die Minderheitsgesellschafterin war mit dem Mehrheitsgesellschafter der GmbH verheiratet, wobei zur Lebensführung nicht das Arbeitsentgelt der Klägerin herangezogen, sondern diese ausschließlich aus dem Vermögen der GmbH entnommenen Mitteln des Mehrheitsgesellschafters bestritten wurde, sodass das der Minderheitsgesellschafterin zustehende Entgelt zu Lasten des Insolvenzausfallgeldfonds stehengelassen wurde. (T3) Veröff: SZ 70/232
8 ObS 346/97h 8 ObS 346/97h Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObS 346/97h Vgl auch; nur T2
8 ObS 127/97b 8 ObS 127/97b Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObS 127/97b Vgl auch; nur T2
8 ObS 146/98y 8 ObS 146/98y Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 ObS 146/98y Vgl auch; nur: Eine Vereinbarung in der Absicht, das Risiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - nämlich den Insolvenzausfallgeldfonds - zu überwälzen, ist jedenfalls, soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet werden, gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. (T4)
8 ObS 192/98p 8 ObS 192/98p Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObS 192/98p Vgl auch; nur T4; Beisatz: Gleiches gilt auch dann, wenn die Absicht des Arbeitnehmers nicht vordergründig darauf gerichtet war, den Fonds sittenwidrig zu schmälern, sondern dies nur mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen wurde. (T5) Beisatz: Hier: Bruder der Firmeneigentümerin, der volle Kenntnis von der misslichen Lage des Unternehmens hatte. (T6)
8 ObS 183/98i 8 ObS 183/98i Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObS 183/98i Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T7)
8 ObS 32/99k 8 ObS 32/99k Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 32/99k Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7 nur: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. (T8)
8 ObS 48/99p 8 ObS 48/99p Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 48/99p Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T8
8 ObS 69/00f 8 ObS 69/00f Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 69/00f Vgl auch; nur T2; Beisatz: Bei Ansprüchen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern, die wegen ihrer Beteiligung an der als Arbeitgeberin fungierenden GmbH die Befriedigung der ihnen aus ihrem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltansprüche hintanstellten, handelt es sich nicht um typische Arbeitnehmeransprüche im Sinne des Schutzzweckes des IESG. (T9)
8 ObS 56/00v 8 ObS 56/00v Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObS 56/00v Vgl auch; Beis wie T8
8 ObS 5/00v 8 ObS 5/00v Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 5/00v Auch; Beis wie T8
8 ObS 4/00x 8 ObS 4/00x Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 4/00x Auch; Beis wie T8
8 ObS 311/99i 8 ObS 311/99i Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 ObS 311/99i Auch; nur T4; Beis wie T5
8 ObS 206/00b 8 ObS 206/00b Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObS 206/00b nur T4; Beis wie T5
8 ObS 218/00t 8 ObS 218/00t Entscheidungstext OGH 11.01.2001 8 ObS 218/00t Auch; nur T4
9 ObA 25/01v 9 ObA 25/01v Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 ObA 25/01v Vgl auch; nur T2; Beis wie T8
8 ObS 249/00a 8 ObS 249/00a Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 249/00a nur T2
8 ObS 257/00b 8 ObS 257/00b Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 257/00b nur T2
4 Ob 157/02w 4 Ob 157/02w Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 157/02w Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Lässt sich der Arbeitnehmer sein Entgelt nicht auszahlen, sondern stundet er es seinem (zahlungsfähigen und auch zahlungswilligen) Arbeitgeber, so ist er zwar nicht mit dessen Insolvenz konfrontiert, er übernimmt aber - wie bei jeder Stundung einer ungesicherten Forderung - ein Insolvenzrisiko. Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer aus unternehmensfremden Gründen einen Teil seines Entgelts im Unternehmen belässt, um es zu einem nicht bestimmten Zeitpunkt über ein anderes Unternehmen als Konsulentenhonorar einzuziehen, lässt daher darauf schließen, dass er damit rechnet, bei einer allfälligen Insolvenz ohnehin Leistungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu erhalten (Die Vereinbarung wurde geschlossen, um die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau des Arbeitnehmers zu verkürzen.). (T10)
8 ObS 200/02y 8 ObS 200/02y Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObS 200/02y Vgl; Beisatz: Von einen Arbeitnehmer-Gesellschafter kann nicht verlangt werden, nur wegen der Notwendigkeit, als Gesellschafter der Gesellschaft Kapital (im Wege des Stehenlassens der Abgeltung von Mehrleistungen) zuzuführen, den Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären, obwohl - von den Überstundenentgelten abgesehen - sämtliche daraus resultierenden Ansprüche laufend erfüllt werden. (T11) Beisatz: Das Stehenlassen nur der Überstundenansprüche durch den Arbeitnehmer-Gesellschafter ist diesbezüglich eigenkapitalersetzend; hingegen sind das regelmäßig gezahlte laufende Entgelt sowie die daraus resultierenden Beendigungsansprüche gesichert. (T12)
9 ObA 263/02w 9 ObA 263/02w Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 ObA 263/02w Vgl auch; nur T2
8 ObS 16/03s 8 ObS 16/03s Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 ObS 16/03s Vgl aber; nur T2; Beisatz: Hingegen sind aus europarechtlicher Sicht die Ansprüche im vom EuGH beschriebenen Umfang, nach dem es gegen die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verstößt, dass ein Arbeitnehmer, der an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der er angestellt ist, eine erhebliche Beteiligung hält, ohne jedoch über einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft zu verfügen, seinen Garantieanspruch für nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt verliert, wenn er nach Eintritt der ihm erkennbaren Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft das ihm zustehende laufende Arbeitsentgelt während mehr als 60 Tagen nicht ernsthaft einfordert, gesichert. (T13)
8 ObS 17/03p 8 ObS 17/03p Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObS 17/03p Vgl aber; Beis wie T13
8 ObS 12/06g 8 ObS 12/06g Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObS 12/06g Auch; nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Hier aber entstanden die geltend gemachten Forderungen (Abfertigung und anteilige Sonderzahlung) überhaupt erst mit beziehungsweise nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Von einem bewussten Zuführen von Beträgen an die Gesellschaft durch „Stehenlassen" kann daher keine Rede sein. (T14)
8 ObS 11/06k 8 ObS 11/06k Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObS 11/06k Vgl auch; nur: Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen. (T15) Beis wie T14
8 ObS 19/06m 8 ObS 19/06m Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObS 19/06m Vgl auch; Beisatz: Eine Finanzierung von Ausgleichsforderungen während eines bereits anhängigen Ausgleichsverfahrens bei dem die zeitlich begrenzte Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds bereits feststeht und es im Wesentlichen nur darum geht, die Arbeitnehmer vom Austritt abzuhalten, was regelmäßig sogar zu einer Verringerung der Zahlungslast des Insolvenz-Ausfallgeldfonds führen kann, kann nicht als sittenwidriges Zusammenwirken zur Überwälzung zusätzlicher Risken auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des § 879 ABGB gesehen werden. (T16)
8 ObS 3/08m 8 ObS 3/08m Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 3/08m Auch; nur T15
8 ObS 7/19s 8 ObS 7/19s Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 ObS 7/19s Auch
8 ObS 4/20a 8 ObS 4/20a Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 ObS 4/20a nur T4