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RECHTSPRECHUNG


RS0018249


Austrian Depositary Certificates (ADCs) der „MEL“ stellen gegenüber Aktien keine Anderslieferung dar: Zwar wurden die Wertpapiere in den Prospekten „Aktien“ genannt, allerdings war klar, dass es sich um die auf dem Kapitalmarkt tatsächlich vorhandenen Papiere handelte. Ein Anleger kann sich daher nicht darauf berufen, etwas anderes erhalten zu haben als vereinbart war.


Rechtssatz:

Wurde eine Ware geliefert, die von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte, so ist für die Erhebung eines Gewährleistungsanspruches zB auf Preisminderung kein Raum. Denn in einem solchen Falle würde nicht eine mangelhafte Erfüllung, sondern eine Nichterfüllung des Vertrages vorliegen, deren Rechtsfolgen nicht nach Gewährleistungsgrundsätzen, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte nach §§ 918 ff ABGB zu beurteilen wären. Wurde eine Ware geliefert, die von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte, so ist für die Erhebung eines Gewährleistungsanspruches zB auf Preisminderung kein Raum. Denn in einem solchen Falle würde nicht eine mangelhafte Erfüllung, sondern eine Nichterfüllung des Vertrages vorliegen, deren Rechtsfolgen nicht nach Gewährleistungsgrundsätzen, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte nach Paragraphen 918, ff ABGB zu beurteilen wären.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob215/55; 5Ob131/64; 5Ob158/65; 8Ob94/66; 8Ob325/67; 8Ob343/71; 3Ob268/75; 6Ob568/81; 1Ob534/84; 5Ob142/04z; 7Ob295/04i; 4Ob93/11x

Schlagworte:

Entscheidung:
22.11.2011

Norm:
ABGB §918 Ia
ABGB §932 I
HGB §378 ABGB § 918 heute ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 932 heute ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021 ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 215/55 7 Ob 215/55 Entscheidungstext OGH 11.05.1955 7 Ob 215/55 Veröff: SZ 28/132
5 Ob 131/64 5 Ob 131/64 Entscheidungstext OGH 14.05.1964 5 Ob 131/64 Veröff: JBl 1964,565
5 Ob 158/65 5 Ob 158/65 Entscheidungstext OGH 06.07.1965 5 Ob 158/65 Veröff: EvBl 1966/56 S 72
8 Ob 94/66 8 Ob 94/66 Entscheidungstext OGH 05.04.1966 8 Ob 94/66
8 Ob 325/67 8 Ob 325/67 Entscheidungstext OGH 28.11.1967 8 Ob 325/67 Ähnlich; Beisatz: Kauf einer Eiserzeugungsmaschine und eines Patentrechtsanteils daran unter der - später nicht erfüllten Zusage, der Käufer könne damit nach § 17 PatG Speiseeis erzeugen. (T1)
8 Ob 343/71 8 Ob 343/71 Entscheidungstext OGH 25.01.1972 8 Ob 343/71 Veröff: HS 8299/3
3 Ob 268/75 3 Ob 268/75 Entscheidungstext OGH 19.03.1976 3 Ob 268/75 Veröff: HS 9393
6 Ob 568/81 6 Ob 568/81 Entscheidungstext OGH 17.02.1983 6 Ob 568/81 Vgl; Beisatz: Werkvertrag (T2)
1 Ob 534/84 1 Ob 534/84 Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 534/84 Auch
5 Ob 142/04z 5 Ob 142/04z Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 142/04z Vgl auch; Beisatz: Wenn der Käufer ein ganz bestimmtes Material unter Angabe der Artikelnummer bestellt hat und zwischen den Parteien weiters ausdrücklich besprochen wurde, dass der Käufer genau dieses Material wünscht, dann hat der Käufer eindeutig klargelegt, dass er nur dieses Material als Erfüllung annehmen wird. Liefert der Verkäufer in der Folge ein anderes, ausdrücklich nicht bestelltes, Material, handelt es sich um eine nicht rügepflichtige aliud-Lieferung. (T3)
7 Ob 295/04i 7 Ob 295/04i Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 295/04i Auch
4 Ob 93/11x 4 Ob 93/11x Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 93/11x Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung, ob eine Anderslieferung (aliud) vorliegt, ist zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung zu klären, was vertraglich geschuldet war. (T4); Beisatz: Hier: MEL‑Zertifikat (ADC) oder Aktie. (T5)