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RECHTSPRECHUNG


RS0020143


Obwohl § 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer – Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). Nach der jüngeren Rechtsprechung, an der der OGH festhält, genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (NZ 1968,92, 5 Ob 146/64, zuletzt 6 Ob 274/72 – früher gegenteilig SZ 27/300).


Rechtssatz:

Obwohl § 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis ) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). Nach der jüngeren Rechtsprechung, an der der OGH festhält, genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (NZ 1968,92, 5 Ob 146/64, zuletzt 6 Ob 274/72 - früher gegenteilig SZ 27/300). Obwohl Paragraph 1054, ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis ) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). Nach der jüngeren Rechtsprechung, an der der OGH festhält, genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (NZ 1968,92, 5 Ob 146/64, zuletzt 6 Ob 274/72 - früher gegenteilig SZ 27/300).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob26/73; 6Ob221/73; 1Ob176/74; 3Ob547/77; 5Ob702/81; 6Ob607/82; 5Ob34/83; 4Ob596/87; 10Ob1516/96; 9Ob2020/96s; 1Ob196/98z; 3Ob195/07h; 3Ob142/13y; 2Ob126/13p; 9Ob70/17k; 5Ob163/18h; 6Ob228/21d

Schlagworte:

Entscheidung:
02.02.2022

Norm:
ABGB §1053
ABGB §1054 ABGB § 1053 heute ABGB § 1053 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1054 heute ABGB § 1054 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 26/73 7 Ob 26/73 Entscheidungstext OGH 21.02.1973 7 Ob 26/73
6 Ob 221/73 6 Ob 221/73 Entscheidungstext OGH 29.11.1973 6 Ob 221/73 nur: Obwohl § 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis ) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). (T1) Beisatz: Hier: Die Bezeichnung der Ware "optische Objektive der Marke Miranda" lässt ganz wesentliche Merkmale offen. (T2) Veröff: HS 8373
1 Ob 176/74 1 Ob 176/74 Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 176/74 Vgl auch; nur T1
3 Ob 547/77 3 Ob 547/77 Entscheidungstext OGH 22.11.1977 3 Ob 547/77 Auch
5 Ob 702/81 5 Ob 702/81 Entscheidungstext OGH 27.10.1981 5 Ob 702/81 Vgl auch; Beisatz: Hier: Wahlschuld (T3)
6 Ob 607/82 6 Ob 607/82 Entscheidungstext OGH 05.05.1982 6 Ob 607/82 Auch; nur T1
5 Ob 34/83 5 Ob 34/83 Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 34/83 Beisatz: Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Partner eines Kaufvertrages über Liegenschaften oder ideelle Anteile an solchen (allenfalls verbunden mit Wohnungseigentum) eine Wahlschuld vereinbaren, soferne nur die zur Wahl stehenden Kaufgegenstände zumindest bestimmbar sind. (T4) Veröff: MietSlg 35129(26)
4 Ob 596/87 4 Ob 596/87 Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 596/87 Auch; Beisatz: Das Kaufobjekt muss aber nach seiner genauen Lage und nach der Form ("Konfiguration") und dem (genauen) Ausmaß eindeutig bestimmbar sein. (T5)
10 Ob 1516/96 10 Ob 1516/96 Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 1516/96 Auch; nur T1; Beisatz: Ist eine Liegenschaft hinsichtlich KG, EZ, Eigentümer und Anschrift vollständig und richtig, jedoch bloß bezüglich der (Miteigentums)Anteile der Eigentümerin unvollständig und ungenau bezeichnet, so ist damit dem Erfordernis der Bestimmtheit oder zumindest Bestimmbarkeit des Kaufobjektes ausreichend Genüge getan. (T6)
9 Ob 2020/96s 9 Ob 2020/96s Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 Ob 2020/96s Beisatz: Die Bestimmtheit ist nicht gegeben, wenn Gegenstand des Kaufvertrages ein halber Weg, ohne nähere Bestimmung der Lage der Weghälfte ist, auf die sich der Kaufvertrag bezieht. (T7)
1 Ob 196/98z 1 Ob 196/98z Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 196/98z Auch; nur T1
3 Ob 195/07h 3 Ob 195/07h Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 195/07h Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Keine Einigung über Flächenausmaß. (T8)
3 Ob 142/13y 3 Ob 142/13y Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 142/13y Auch; Beisatz: Hier: Forderungsverkauf. (T9)
2 Ob 126/13p 2 Ob 126/13p Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p Auch; nur: Es genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll. (T10) Beisatz: Hier: Einigung über den Verkauf an sich und den Quadratmeterpreis; grundbücherliche Durchführung erst nach Ermittlung der endgültigen Flächen. (T11)
9 Ob 70/17k 9 Ob 70/17k Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 70/17k Auch; nur T10; Beisatz: Die Notwendigkeit der Erstellung eines Teilungsplans bedeutet nicht die Unbestimmtheit des Gegenstands. (T12) Beisatz: Liegt kein Teilungsplan vor, muss an die Stelle des begehrten Trennstücks eine genaue Beschreibung der vereinbarten Teilflächen in Natur treten. (T13)
5 Ob 163/18h 5 Ob 163/18h Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 163/18h Auch; Beis wie T6
6 Ob 228/21d 6 Ob 228/21d Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 228/21d Beisatz: Hier: Mangelnde Bestimmbarkeit des Grundstücksteils anhand des Hinweises auf die „nordsüdliche Seite“ des „Grundstücks“. (T14)