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RECHTSPRECHUNG


RS0022964


Im Falle einer Sachentziehung muss die Höhe des ersatzfähigen Nachforschungsaufwandes an der Höhe des Geldwertersatzes bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution gemessen werden. Umfasst der Geldwertersatz in den Fällen des § 1331 ABGB auch den Ersatz einer besonderen Vorliebe, fließen dabei ideelle Werte in die Schadensberechnung und damit auch in das für die Angemessenheit von Nachforschungskosten maßgebliche Kriterium ein.


Rechtssatz:

Im Falle einer Sachentziehung muß die Höhe des ersatzfähigen Nachforschungsaufwandes an der Höhe des Geldwertersatzes bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution gemessen werden. Umfaßt der Geldwertersatz in den Fällen des § 1331 ABGB auch den Ersatz einer besonderen Vorliebe , fließen dabei ideelle Werte in die Schadensberechnung und damit auch in das für die Angemessenheit von Nachforschungskosten maßgebliche Kriterium ein. Im Falle einer Sachentziehung muß die Höhe des ersatzfähigen Nachforschungsaufwandes an der Höhe des Geldwertersatzes bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution gemessen werden. Umfaßt der Geldwertersatz in den Fällen des Paragraph 1331, ABGB auch den Ersatz einer besonderen Vorliebe , fließen dabei ideelle Werte in die Schadensberechnung und damit auch in das für die Angemessenheit von Nachforschungskosten maßgebliche Kriterium ein.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob580/83; 6Ob191/04p

Schlagworte:

Entscheidung:
17.02.2005

Norm:
ABGB §1295 Ic
ABGB §1323 A
ABGB §1331 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1331 heute ABGB § 1331 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 580/83 6 Ob 580/83 Entscheidungstext OGH 30.10.1985 6 Ob 580/83 Veröff: JBl 1986,524 = SZ 58/164
6 Ob 191/04p 6 Ob 191/04p Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 191/04p Auch; Veröff: SZ 2005/16