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RECHTSPRECHUNG


RS0023993


§ 989 ABGB idF vor BGBl. I Nr. 28/2010 regelte die Rückzahlung von Gelddarlehen für den Fall, dass entsprechende Münzsorten zum Zeitpunkt der Rückzahlung nicht mehr im Umlauf befindlich waren. Diese mussten bzgl ihres inneren Wertes denjenigen Münzen entsprechen, die der Darlehensnehmer einst erhalten hatte. Der Oberste Gerichtshof stellte hier klar, dass sich diese Gesetzesstelle bereits wegen des historischen Bezugs ausschließlich auf Münzgeld bezieht. Grundlage des damaligen Währungssystems war der Marktpreis des Edelmetalls, der einen verlässlichen Maßstab für den inneren Wert der Geldsorte abgab. Dieser innere Wert ist daher auch bei der Rückzahlung zu beachten. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Schulden in Papiergeld kommt allerdings nicht in Betracht.


Rechtssatz:

Diese Gesetzesstelle bezieht sich schon nach ihrer Entstehungszeit nur auf Münzgeld. Grundlage des damaligen Währungssystems war der Marktpreis des Edelmetalls , der einen verläßlichen Maßstab für den inneren Wert der Geldsorte abgab. Keine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Schulden in Papiergeld.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob468/52

Schlagworte:

Entscheidung:
04.09.1952

Norm:
ABGB §989 ABGB § 989 heute ABGB § 989 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 989 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 468/52 3 Ob 468/52 Entscheidungstext OGH 04.09.1952 3 Ob 468/52