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RECHTSPRECHUNG


RS0026533


An die Sorgfaltspflicht einer Bank bei einer über die Bonität eines Kunden erteilten Auskunft sind strenge Anforderungen zu stellen. Wenn die Anfrage einer Sparkasse, ob eingereichte Schecks gedeckt seien, die Bank dies verneint und ungefragt hinzufügt, dass der Aussteller des Schecks immer rechtzeitig für Deckung gesorgt habe, trifft sie ein erhebliches Mitverschulden an dem durch die Honorierung des Schecks entstandenen Schadens.


Rechtssatz:

An die Sorgfaltspflicht einer Bank bei einer über die Bonität eines Kunden erteilten Auskunft sind strenge Anforderungen zu stellen. Wenn die Anfrage einer Sparkasse, ob eingereichte Schecks gedeckt seien, die Bank dies verneint und ungefragt hinzufügt, daß der Aussteller des Schecks immer rechtzeitig für Deckung gesorgt habe, trifft sie ein erhebliches Mitverschulden an dem durch die Honorierung des Schecks entstandenen Schadens.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob642/77

Schlagworte:

Entscheidung:
13.10.1977

Norm:
ABGB §1299 E ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 642/77 7 Ob 642/77 Entscheidungstext OGH 13.10.1977 7 Ob 642/77 Veröff: QuHGZ 1978 4/167