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RECHTSPRECHUNG


RS0032402


Eine Vereinbarung, die dem Pfandgläubiger die bestmögliche Veräußerung des Pfandes gestattet, ist ungültig. Anderes gilt, wenn vereinbart wurde, dass zum Schätzpreis verkauft werden soll. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Pfandsache nur zum Marktpreis oder Schätzwert verkauft wird (vgl auch T1 des RS).


Rechtssatz:

Eine Vereinbarung, die dem Pfandgläubiger die bestmögliche Veräußerung des Pfandes gestattet, ist ungültig, anders wenn vereinbart wurde, dass zum Schätzpreis verkauft werden soll.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob112/50; 1Ob13/73; 6Ob2031/96m; 5Ob295/01w; 9Ob11/11z

Schlagworte:

Entscheidung:
28.06.2011

Norm:
ABGB §1371 ABGB § 1371 heute ABGB § 1371 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 112/50 1 Ob 112/50 Entscheidungstext OGH 06.05.1950 1 Ob 112/50 Veröff: SZ 23/139
1 Ob 13/73 1 Ob 13/73 Entscheidungstext OGH 21.02.1973 1 Ob 13/73 Veröff: SZ 46/24 = JBl 1974,90
6 Ob 2031/96m 6 Ob 2031/96m Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2031/96m Auch; Beisatz: Es muss sichergestellt sein, dass die Pfandsache nur zum Marktpreis oder Schätzwert verkauft wird. (T1)
5 Ob 295/01w 5 Ob 295/01w Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 295/01w Auch; Beisatz: Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin.(T2); Veröff: SZ 2002/2
9 Ob 11/11z 9 Ob 11/11z Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 Ob 11/11z Vgl auch