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RECHTSPRECHUNG


RS0034376


Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen. Bei fortschreitender Tilgung fällt daher der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig, während die Tilgungsrate wächst. Die Verjährungsfrist für die Annuitäten beträgt drei Jahre. Wird jedoch der Kredit gekündigt, dann verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag erst in dreißig Jahren.


Rechtssatz:

1. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst.

2. Sogenannte gemeine Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. 2. Sogenannte gemeine Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob685/76; 7Ob587/81; 6Ob540/86; 8Ob41/88; 8Ob244/98k; 8Ob124/03y; 3Ob148/04t; 7Ob222/04d; 1Ob197/14y; 4Ob115/17s

Schlagworte:

Entscheidung:
27.07.2017

Norm:
ABGB §1480 ABGB § 1480 heute ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 685/76 6 Ob 685/76 Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 685/76 Veröff: SZ 49/119
7 Ob 587/81 7 Ob 587/81 Entscheidungstext OGH 09.07.1981 7 Ob 587/81 Auch; nur: 1. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst. (T1) Beisatz: Verjährungszeit drei Jahre. (T2)
6 Ob 540/86 6 Ob 540/86 Entscheidungstext OGH 24.04.1986 6 Ob 540/86 nur: 2. Sogenannte gemeine Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. (T3)
8 Ob 41/88 8 Ob 41/88 Entscheidungstext OGH 30.03.1989 8 Ob 41/88 nur T3; Veröff: ÖBA 1990,1219
8 Ob 244/98k 8 Ob 244/98k Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 244/98k Auch; nur T1; Beisatz: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Ein nur bezüglich der Zinsen erhobener Verjährungseinwand ist bezüglich einer Annuität, in der Kapital und Zinsen untrennbar verbunden sind, unwirksam. (T4) Veröff: SZ 71/201
8 Ob 124/03y 8 Ob 124/03y Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 Ob 124/03y nur T3
3 Ob 148/04t 3 Ob 148/04t Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 148/04t nur T1; Beis wie T2
7 Ob 222/04d 7 Ob 222/04d Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 222/04d
1 Ob 197/14y 1 Ob 197/14y Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 197/14y Auch
4 Ob 115/17s 4 Ob 115/17s Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 115/17s Auch, nur T3