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RECHTSPRECHUNG


RS0042087


Nachschüsse erhöhen nicht die Stammeinlage und dürfen dementsprechend auch nicht als erhöhtes Stammkapital oder erhöhte Stammeinlage bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um kein Eigenkapital im engeren Sinn; allerdings handelt es sich dabei doch um Eigenmittel, die zwischen Stammeinlagen und Gesellschafterdarlehen eingeordnet werden. Ein wesentlicher Unterschied zum Stammkapital besteht darin, dass gemäß § 74 GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung von geleisteten Nachschüssen möglich ist (T1 des RS).


Rechtssatz:

Zur Rechtsnatur der Nachschüsse. Die Einbeziehung eingezahlter Nachschüsse in das Stammkapital ist eine Kapitalerhöhung. - Faßt eine GmbH einen einheitlichen Beschluß, der auf Genehmigung der Schillingeröffnungsbilanz und auf Umstellung des Stammkapitals lautet, sind aber bei dieser Gelegenheit auch eingezahlte Nachschüsse in das neu festgesetzte Stammkapital einbezogen worden, so ist die Anfechtung dieses Teiles des Gesellschafterbeschlusses im Klageweg geltend zu machen, im übrigen bleibt es bei der vom SEBG vorgesehenen Sonderanfechtung im Außerstreitverfahren.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob265/58; 6Ob194/17y

Schlagworte:

Entscheidung:
21.11.2017

Norm:
GmbHG §41 Abs1 Z2
GmbHG §52 ff
GmbHG §70
GmbHG §72 ff
JN §1
SEBG §16
SEBG §19
SEBG §24 ff
ZPO §477 Abs1 Z6 D6 GmbHG § 41 heute GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996 GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 GmbHG § 52 heute GmbHG § 52 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013 GmbHG § 52 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997 GmbHG § 52 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 GmbHG § 70 heute GmbHG § 70 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 GmbHG § 72 heute GmbHG § 72 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010 ZPO § 477 heute ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 265/58 2 Ob 265/58 Entscheidungstext OGH 10.12.1958 2 Ob 265/58 Veröff: RZ 1959,92 = JBl 1959,159 (mit ablehnender Glosse von Demelius) = ÖBA 1959,258
6 Ob 194/17y 6 Ob 194/17y Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 194/17y Vgl auch; Beisatz: Nachschüsse erhöhen nicht die Stammeinlage und dürfen dementsprechend auch nicht als erhöhtes Stammkapital oder erhöhte Stammeinlage bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um kein Eigenkapital im engeren Sinn; allerdings handelt es sich dabei doch um Eigenmittel, die zwischen Stammeinlagen und Gesellschafterdarlehen eingeordnet werden. Ein wesentlicher Unterschied zum Stammkapital besteht darin, dass gemäß § 74 GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung von geleisteten Nachschüssen möglich ist. (T1)