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RECHTSPRECHUNG


RS0045829


Es kommt bei der Bewertung der durch den neuen Mieter übernommenen gebrauchten Gegenstände bei Bestehen eines Marktes für solche Gegenstände auf deren Wiederbeschaffungswert an, also auf denjenigen Betrag, den der neue Mieter hätte aufwenden müssen, um gleichwertige Gegenstände zu beschaffen. Dabei sind auch die Verlegungskosten und Einbaukosten zu berücksichtigen, was von einem Sachverständigen auf Grund der Marktbeobachtung einschätzbar wäre. Besteht kein Marktpreis, muss im gleichen Sinn der Neupreis im Zeitpunkt der Übernahme ermittelt und davon derjenige aliquote Teilbetrag errechnet werden, welcher der auf die Antragsteller als neue Mieter entfallenden Restlebensdauer der Ausstattung, für welche die Ablöse begehrt wurde, im Verhältnis zur Gesamtlebensdauer entspricht (so schon 6 Ob 576/89) (hier: Verbau über Spüle und Herd).


Rechtssatz:

Es kommt bei der Bewertung der durch den neuen Mieter übernommenen gebrauchten Gegenstände bei Bestehen eines Marktes für solche Gegenstände auf deren Wiederbeschaffungswert an, also auf denjenigen Betrag, den der neue Mieter hätte aufwenden müssen, um gleichwertige Gegenstände zu beschaffen. Dabei sind auch die Verlegungskosten und Einbaukosten zu berücksichtigen, was von einem Sachverständigen auf Grund der Marktbeobachtung einschätzbar wäre. Besteht kein Marktpreis, muß im gleichen Sinn der Neupreis im Zeitpunkt der Übernahme ermittelt und davon derjenige aliquote Teilbetrag errechnet werden, welcher der auf die Antragsteller als neue Mieter entfallenden Restlebensdauer der Ausstattung, für welche die Ablöse begehrt wurde, im Verhältnis zur Gesamtlebensdauer entspricht (so schon 6 Ob 576/89) (hier: Verbau über Spüle und Herd).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob66/94; 5Ob136/02i

Schlagworte:

Entscheidung:
12.09.2002

Norm:
ABGB §306
MRG 321 Abs1 Z1 ABGB § 306 heute ABGB § 306 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 66/94 5 Ob 66/94 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 66/94
5 Ob 136/02i 5 Ob 136/02i Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 136/02i Vgl auch; nur: Es kommt bei der Bewertung der durch den neuen Mieter übernommenen gebrauchten Gegenstände bei Bestehen eines Marktes für solche Gegenstände auf deren Wiederbeschaffungswert an, also auf denjenigen Betrag, den der neue Mieter hätte aufwenden müssen, um gleichwertige Gegenstände zu beschaffen. Dabei sind auch die Verlegungskosten und Einbaukosten zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Auch die Montage- und Planungskosten sind zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Die bloße Anführung von Einrichtungsgegenständen in einer Ablösevereinbarung hindert den Empfänger der Ablöse nicht, in die Bewertung der dem Ablösenden zugekommenen Leistung auch die Kosten des Einbaus einzubeziehen. (T3)