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RECHTSPRECHUNG


RS0049786


Die Bankenaufsicht muss zum Schutz gefährdeter Einleger zumindest durch Einblick in die Bücher und Geschäftsvorgänge der Bank eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Gläubigern des Unternehmens nicht mehr bankübliche Sicherheiten angeboten werden; sie muss dann jedenfalls dafür sorgen, dass die unternehmenseigenen Überwachungsorgane und Kontrollorgane zur vollen Wirksamkeit gebracht werden.


Rechtssatz:

Die Bankenaufsicht muß zum Schutz gefährdeter Einleger zumindest durch Einblick in die Bücher und Geschäftsvorgänge der Bank eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß den Gläubigern des Unternehmens nicht mehr bankübliche Sicherheiten angeboten werden; sie muß dann jedenfalls dafür sorgen, daß die unternehmenseigenen Überwachungsorgane und Kontrollorgane zur vollen Wirksamkeit gebracht werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob47/86; 1Ob20/94; 1Ob188/02g

Schlagworte:

Entscheidung:
25.03.2003

Norm:
AHG §1 Cd8
KWG 1939 §30
KWG 1939 §32 AHG § 1 heute AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 47/86 1 Ob 47/86 Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 47/86 Veröff: SZ 60/33 = JBl 1987,386 = RdW 1987,197 = ÖBA 1987,402
1 Ob 20/94 1 Ob 20/94 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94 Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 47/86; (T1) Veröff: SZ 68/189
1 Ob 188/02g 1 Ob 188/02g Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g Vgl; Beisatz: Durch das Instrument der Bankenaufsicht sollen auch Anleger (Sparer) vor Verlusten geschützt werden, insbesondere soll sie dazu dienen, der Insolvenz von Banken entgegen zu wirken, indem Missstände rechtzeitig erkannt und abgestellt sowie drohende Gefahren abgewendet werden. (T2); Beisatz: Zweck der Bankenaufsicht ist nicht nur eine formale, sondern eine inhaltliche, somit bankwirtschaftliche Prüfungstätigkeit. (T3); Beisatz: Die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bankenaufsicht kann Amtshaftungsansprüche der geschädigten Gläubiger gegen den Bund zur Folge haben. (T4); Veröff: SZ 2003/28