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RECHTSPRECHUNG


RS0058256


Werden bei einer OHG für einen Gesellschafter ein Kapitalkonto und noch ein zweites Gesellschafterkonto (Kapitalkonto II) geführt, so ist auf Grund der zwischen den Gesellschaftern ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung zu beurteilen, ob und inwieweit nur dem ersten Konto oder beiden Einlagecharakter und damit Beteiligung (Anteil) an einem Unternehmen (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG) zukommt. Eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter drüber kann auch durch ständige Übung bei der Verbuchung bestimmter Beträge zustandekommen. Eine Buchung von Verlusten auf dem zweiten Gesellschafterkonto spricht für den Einlagecharakter der dort ausgewiesenen Beträge, weil mit dem Begriff des Darlehens eine Verlustbeteiligung unvereinbar ist. Entnahmebeschränkungen sprechen nicht entscheidend für den Einlagecharakter, weil sie auch bei Darlehen vorkommen. Hingegen weist eine feste Verzinsung, insbesondere auch im Falle eines bilanzmäßigen Verlustes auf bloßen Forderungscharakter hin. Werden im System fester Kapitalanteile sämtliche Gewinne, Verluste und Entnahmen auf dem Kapitalkonto II verbucht, so ist das verbuchte Vermögen als Eigenkapital der Gesellschaft zu qualifizieren (T3 des RS).


Rechtssatz:

Werden bei einer OHG für einen Gesellschafter ein Kapitalkonto und noch ein zweites Gesellschafterkonto (Kapitalkonto II) geführt, so ist auf Grund der zwischen den Gesellschaftern ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung zu beurteilen, ob und inwieweit nur dem ersten Konto oder beiden Einlagecharakter und damit Beteiligung (Anteil) an einem Unternehmen (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG) zukommt. Eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter drüber kann auch durch ständige Übung bei der Verbuchung bestimmter Beträge zustandekommen. Eine Buchung von Verlusten auf dem zweiten Gesellschafterkonto spricht für den Einlagecharakter der dort ausgewiesenen Beträge, weil mit dem Begriff des Darlehens eine Verlustbeteiligung unvereinbar ist. Entnahmebeschränkungen sprechen nicht entscheidend für den Einlagecharakter, weil sie auch bei Darlehen vorkommen. Hingegen weist eine feste Verzinsung, insbesondere auch im Falle eines bilanzmäßigen Verlustes auf bloßen Forderungscharakter hin. Werden bei einer OHG für einen Gesellschafter ein Kapitalkonto und noch ein zweites Gesellschafterkonto (Kapitalkonto römisch II) geführt, so ist auf Grund der zwischen den Gesellschaftern ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung zu beurteilen, ob und inwieweit nur dem ersten Konto oder beiden Einlagecharakter und damit Beteiligung (Anteil) an einem Unternehmen (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, EheG) zukommt. Eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter drüber kann auch durch ständige Übung bei der Verbuchung bestimmter Beträge zustandekommen. Eine Buchung von Verlusten auf dem zweiten Gesellschafterkonto spricht für den Einlagecharakter der dort ausgewiesenen Beträge, weil mit dem Begriff des Darlehens eine Verlustbeteiligung unvereinbar ist. Entnahmebeschränkungen sprechen nicht entscheidend für den Einlagecharakter, weil sie auch bei Darlehen vorkommen. Hingegen weist eine feste Verzinsung, insbesondere auch im Falle eines bilanzmäßigen Verlustes auf bloßen Forderungscharakter hin.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob643/82; 1Ob141/02w; 6Ob39/10v; 6Ob254/20a

Schlagworte:

Entscheidung:
15.03.2021

Norm:
EheG §82 Abs1 Z4
HGB §120
HGB §155
HGB §121
HGB §122 EheG § 82 heute EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009 EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999 EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 643/82 1 Ob 643/82 Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82 Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
1 Ob 141/02w 1 Ob 141/02w Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 141/02w nur: Werden bei einer OHG für einen Gesellschafter ein Kapitalkonto und noch ein zweites Gesellschafterkonto (Kapitalkonto II) geführt, so ist auf Grund der zwischen den Gesellschaftern ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung zu beurteilen, ob und inwieweit nur dem ersten Konto oder beiden Einlagecharakter und damit Beteiligung (Anteil) an einem Unternehmen (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG) zukommt. (T1)
6 Ob 39/10v 6 Ob 39/10v Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v Vgl; Beisatz: Gegen die Annahme von Fremdkapital spricht, wenn keine Bestimmungen über die Höhe und den Termin der Rückzahlung getroffen werden. (T2); Beisatz: Werden im System fester Kapitalanteile sämtliche Gewinne, Verluste und Entnahmen auf dem Kapitalkonto II verbucht, so ist das verbuchte Vermögen als Eigenkapital der Gesellschaft zu qualifizieren. (T3)
6 Ob 254/20a 6 Ob 254/20a Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 254/20a Beis wie T3