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RECHTSPRECHUNG


RS0060300


Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet. Sie sind von Amts wegen als unzulässig zu löschen. Dies gilt auch für eine Eintragung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zu einem nicht existenten Deckungsstock einer Pensionskasse (vgl T8 des RS = 5 Ob 238/06w ).


Rechtssatz:

Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muss sich um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen. Dass die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden nicht den Vorschriften des GBG (§§ 26 f, 32) entsprechen, macht die Eintragung noch nicht grundbuchswidrig; solche Formverletzungen können nur mit Rekurs gegen die Einverleibungsbewilligung bekämpft werden. Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muss sich um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen. Dass die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden nicht den Vorschriften des GBG (Paragraphen 26, f, 32) entsprechen, macht die Eintragung noch nicht grundbuchswidrig; solche Formverletzungen können nur mit Rekurs gegen die Einverleibungsbewilligung bekämpft werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob13/72; 1Ob614/79; 4Ob600/79; 1Ob34/79; 5Ob26/81; 3Ob202/88; 4Ob504/89; 3Ob41/89; 5Ob38/93; 3Ob1003/96; 5Ob187/98f; 5Ob188/98b; 5Ob35/01k; 3Ob77/02y; 5Ob104/05p; 5Ob238/06w; 5Ob205/09x; 5Ob130/10v; 5Ob37/11v; 5Ob8/13g; 5Ob138/14a; 5Ob131/15y; 5Ob204/18p; 5Ob174/19b

Schlagworte:
,

Entscheidung:
20.02.2020

Norm:
GBG §9
GBG §130

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 13/72 3 Ob 13/72 Entscheidungstext OGH 02.03.1972 3 Ob 13/72 Veröff: SZ 45/26 = EvBl 1972/245 S 463 = NZ 1973,124
1 Ob 614/79 1 Ob 614/79 Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 614/79 nur: Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muss sich um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen. (T1)
4 Ob 600/79 4 Ob 600/79 Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 600/79 nur T1; Beisatz: Persönliche Dienstbarkeit angeblich als Grunddienstbarkeit eingetragen. (T2) Veröff: NZ 1981,25
1 Ob 34/79 1 Ob 34/79 Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 34/79 nur T1; Veröff: JBl 1981,93 (Hoyer)
5 Ob 26/81 5 Ob 26/81 Entscheidungstext OGH 29.09.1981 5 Ob 26/81 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unzulässige Einverleibung eine Reallast des Wohnungsrechtes an einem ideellen Anteil. (T3) Veröff: NZ 1982,188
3 Ob 202/88 3 Ob 202/88 Entscheidungstext OGH 18.01.1989 3 Ob 202/88 nur T1; Veröff: NZ 1989,338 (Hofmeister, 340)
4 Ob 504/89 4 Ob 504/89 Entscheidungstext OGH 07.02.1989 4 Ob 504/89 nur: Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. (T4)
3 Ob 41/89 3 Ob 41/89 Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 41/89 nur T1; Veröff: EvBl 1989/131 S 500
5 Ob 38/93 5 Ob 38/93 Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 38/93 Auch; nur: Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand schaffen. (T5) nur T4
3 Ob 1003/96 3 Ob 1003/96 Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 1003/96 nur: Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet. (T6) Beisatz: Sie sind von Amts wegen als unzulässig zu löschen. (T7)
5 Ob 187/98f 5 Ob 187/98f Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 187/98f Auch; nur T4
5 Ob 188/98b 5 Ob 188/98b Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 188/98b Vgl auch; nur T4
5 Ob 35/01k 5 Ob 35/01k Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 35/01k Vgl auch; Beis wie T7
3 Ob 77/02y 3 Ob 77/02y Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 77/02y nur T1
5 Ob 104/05p 5 Ob 104/05p Entscheidungstext OGH 30.08.2005 5 Ob 104/05p nur T1
5 Ob 238/06w 5 Ob 238/06w Entscheidungstext OGH 06.03.2007 5 Ob 238/06w Beisatz: Hier: Zugehörigkeit einer Liegenschaft zu einem nicht existenten Deckungsstock einer Pensionskasse. (T8)
5 Ob 205/09x 5 Ob 205/09x Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 205/09x Vgl auch; Beisatz: Das in stRsp vertretene Argument, § 9 GBG stelle eine taxative Aufzählung der einverleibungsfähigen bzw vormerkungsfähigen Rechte und Lasten dar, spricht nicht unbedingt dagegen, in anderen Gesetzen, vornehmlich im ABGB ausdrücklich zugelassene Einverleibungen zu bewilligen. (T9) Beisatz: § 364c ABGB, § 1236 ABGB. (T10) Veröff: SZ 2009/147
5 Ob 130/10v 5 Ob 130/10v Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 130/10v nur T5; Bem: Hier: Im Grundbuch eingetragenes „Konkurrenzverbot“ im Sinne des Verbots, auf einer Liegenschaft bestimmte „Geschäfte zu errichten oder zu betreiben“. (T11) Veröff: SZ 2010/158
5 Ob 37/11v 5 Ob 37/11v Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 37/11v Auch; nur T1
5 Ob 8/13g 5 Ob 8/13g Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 8/13g Vgl; nur T5; Beisatz: Gegen abstrakt zulässige Eintragungen biete § 130 GBG keine Handhabe. (T12) Beisatz: Hier: Ein Verstoß gegen § 612 ABGB macht die im händischen Grundbuch eingetragen gewesene Beschränkung des Eigentumsrechts ihrem Inhalt nach nicht zu einer solchen, die nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein konnte. (T13)
5 Ob 138/14a 5 Ob 138/14a Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 138/14a Vgl auch; Beis wie T12
5 Ob 131/15y 5 Ob 131/15y Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 131/15y Vgl auch; Beisatz: Keine Eintragungsfähigkeit eines nur zwischen Übergeber und Übernehmer auf den Todesfall vereinbarten Nachfolgerechts. (T14)
5 Ob 204/18p 5 Ob 204/18p Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 204/18p nur T4; Beis wie T7
5 Ob 174/19b 5 Ob 174/19b Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 174/19b nur T1; Beis wie T12