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RECHTSPRECHUNG


RS0069785


Die Bereicherung des weichenden Mieters durch die ihm zugekommene „Ablöse“ ist primär daran zu messen, welche Gegenleistungen er dem neuen Mieter aus Anlass der Aufgabe und Übergabe des Mietobjektes erbracht, also welche Sachgüter er ihm zurückgelassen hat. Der Zweckwidmung der Ablöse kommt dagegen grundsätzlich keine Bedeutung zu.


Rechtssatz:

Die Bereicherung des weichenden Mieters durch die ihm zugekommene "Ablöse " ist primär daran zu messen, welche Gegenleistungen er dem neuen Mieter aus Anlaß der Aufgabe und Übergabe des Mietobjektes erbracht, also welche Sachgüter er ihm zurückgelassen hat. Der Zweckwidmung der Ablöse kommt dagegen grundsätzlich keine Bedeutung zu.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob27/93; 4Ob79/18y

Schlagworte:

Entscheidung:
29.05.2018

Norm:
MRG §27 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 27/93 5 Ob 27/93 Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 27/93 Veröff: SZ 60/28
4 Ob 79/18y 4 Ob 79/18y Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 79/18y Auch