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RECHTSPRECHUNG


RS0069912


Wenn ein Vermittler dem neuen Mieter nicht offenlegte, dass der als „Ablöse“ geforderte Betrag für den Vormieter oder den Vermieter bestimmt sei, fehlt es auf alle Fälle an der für das Zustandekommen eines Möbelkaufes erforderlichen Bestimmtheit. Eine nachträgliche teilweise Widmung des geforderten und hingegebenen Ablösebetrages als Möbelkaufpreis unter Bezeichnung des Vormieters als des Verkäufers erfordert eine ziffernmäßig bestimmte oder doch eindeutig bestimmbare Festlegung des der Möbelüberlassung im Austauschverhältnis zuzuordnenden Teilbetrages.


Rechtssatz:

Wenn ein Vermittler dem neuen Mieter nicht offenlegte, daß der als "Ablöse" geforderte Betrag für den Vormieter oder den Vermieter bestimmt sei, fehlt es auf alle Fälle an der für das Zustandekommen eines Möbelkaufes erforderlichen Bestimmtheit. Eine nachträgliche teilweise Widmung des geforderten und hingegebenen Ablösebetrages als Möbelkaufpreis unter Bezeichnung des Vormieters als des Verkäufers erfordert eine ziffernmäßig bestimmte oder doch eindeutig bestimmbare Festlegung des der Möbelüberlassung im Austauschverhältnis zuzuordnenden Teilbetrages.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob683/86

Schlagworte:

Entscheidung:
06.11.1986

Norm:
MRG §27 Abs1 Z1 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 683/86 6 Ob 683/86 Entscheidungstext OGH 06.11.1986 6 Ob 683/86 Veröff: JBl 1988,110 = MietSlg XXXVIII/48