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RECHTSPRECHUNG


RS0071516


Mit dem an sich mehrdeutigen Begriff „Großhandel“ wird jener Bereich des Handels umschrieben, bei dem der Absatz der Ware nicht an den Konsumenten, sondern an den Wiederverkäufer erfolgt. Vom Großhandel wird daher nicht jene Sparte des Handels betroffen, in der die Veräußerung der Ware an den (Letztverbraucher) Verbraucher, also an jene Person erfolgt, die eine Ware zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch erwirbt und ohne die Absicht, sie wieder zu veräußern.


Rechtssatz:

Mit dem an sich mehrdeutigen Begriff "Großhandel " wird jener Bereich des Handels umschrieben, bei dem der Absatz der Ware nicht an den Konsumenten, sondern an den Wiederverkäufer erfolgt. Vom Großhandel wird daher nicht jene Sparte des Handels betroffen, in der die Veräußerung der Ware an den (Letztverbraucher) Verbraucher, also an jene Person erfolgt, die eine Ware zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch erwirbt und ohne die Absicht, sie wieder zu veräußern.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
Okt1/79; 4Ob53/17y

Schlagworte:

Entscheidung:
27.07.2017

Norm:
ARG §13a
ÖZG 2003 §1
PreisG 1976 §2
PreisG 1976 §8 Abs1
RabG §1 ARG § 13a heute ARG § 13a gültig ab 01.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003 ARG § 13a gültig von 01.12.1995 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 804/1995

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


Okt 1/79 Okt 1/79 Entscheidungstext OGH 21.05.1979 Okt 1/79 Veröff: ÖBl 1979,109
4 Ob 53/17y 4 Ob 53/17y Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 53/17y Auch; Beisatz: Hingegen wird unter Kleinverkauf der Verkauf an nicht unternehmerisch tätige Letztverbraucher verstanden. (T1)