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RECHTSPRECHUNG


RS0071575


Hersteller und Großhändler, welche die Preise ihrer Konkurrenten einschließlich der Einzelhändler – auch wenn sie diese beliefern – unterbieten, indem sie zum Großhandelspreis an Letztverbraucher verkaufen, verstoßen damit noch nicht gegen das RabG. Ein unzulässiger Rabatt läge bei Direktverkäufen dieser Art nur dann vor, wenn der Unternehmer einen Preisnachlass von seinem Normalpreis ankündigt oder gewährt (also etwa bei Direktverkäufen an Letztverbraucher zunächst den Einzelhandelspreis in Rechnung stellt und dann im Einzelfall im Rahmen der Handelsspanne einen Abschlag gewährt.


Rechtssatz:

Hersteller und Großhändler, welche die Preise ihrer Konkurrenten einschließlich der Einzelhändler - auch wenn sie diese beliefern - unterbieten, indem sie zum Großhandelspreis an Letztverbraucher verkaufen, verstoßen damit noch nicht gegen das RabG; ein unzulässiger Rabatt läge bei Direktverkäufen dieser Art nur dann vor, wenn der Unternehmer einen Preisnachlaß von seinem Normalpreis ankündigt oder gewährt (also etwa bei Direktverkäufen an Letztverbraucher zunächst den Einzelhandelspreis in Rechnung stellt und dann im Einzelfall im Rahmen der Handelsspanne einen Abschlag gewährt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob395/77

Schlagworte:

Entscheidung:
22.11.1977

Norm:
RabG §1 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 395/77 4 Ob 395/77 Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 395/77 Veröff: ÖBl 1978,73