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RECHTSPRECHUNG


RS0071611


Der Direktverkauf zum Großhandelspreis ist dann zulässig, wenn dieser Preis auch gegenüber dem Letztverbraucher als Normpreis anzusehen ist, mag er auch weit mehr als drei Prozent unter dem Einzelhandelspreis liegen. Das RabG verlangt von dem Unternehmer nur, dass er seinem eigenen Normalpreis treu bleibt, zwingt ihn aber nicht, an Letztverbraucher nur zum Einzelhandelspreis zu verkaufen.


Rechtssatz:

Der Direktverkauf zum Großhandelspreis ist dann zulässig, wenn dieser Preis auch gegenüber dem Letztverbraucher als Normpreis anzusehen ist, mag er auch weit mehr als drei Prozent unter dem Einzelhandelspreis liegen. Das RabG verlangt dem Unternehmer nur, daß er seinem eigenen Normalpreis treu bleibt, zwingt ihn aber nicht, an Letztverbraucher nur zum Einzelhandelspreis zu verkaufen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob395/77

Schlagworte:

Entscheidung:
22.11.1977

Norm:
RabG §1 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 395/77 4 Ob 395/77 Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 395/77 Veröff: ÖBl 1978,73