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RECHTSPRECHUNG


RS0071987


Der Begriff der „Waren des täglichen Bedarfs“ ist weit auszulegen und darf nicht auf lebensnotwendige Gegenstände beschränkt werden. Er umfasst alles, was für weite Kreise der Bevölkerung nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung zweckmäßig und kein Luxus ist. In der dem Rechtssatz zugehörigen Entscheidung 4 Ob 325/86 des Obersten Gerichtshofes sprach dieser jedoch aus, dass von einem Händler verkaufte Silberwaren (hier: Pillendose, zwei Babyspielringe und zwei Becher je aus Vollsilber um ATS 6.684,–) aufgrund ihres Wertes keine Waren des täglichen Bedarfes seien. Zwar könnten auch bloße Ziergegenstände oder Silberschmuck im Einzelfall durchaus einem „täglichen Bedarf“ dienen, der Wunsch „sozial und wirtschaftlich gehobener Bevölkerungskreise nach Ausstattung repräsentativer Privat- und Geschäftsräume mit sogenannten erlesenen Materialien“ könne aber nicht mehr als echtes Bedürfnis breiter Kreise der Bevölkerung anerkannt werden. Das fallbezogen vorliegende Preisniveau spreche für einen reinen Luxusartikel, ein Fall der Veräußerung von Waren des „täglichen Bedarfes“iSd § 1 Abs 1 RabG liege daher nicht vor.


Rechtssatz:

Der Begriff der "Waren des täglichen Bedarfs" ist weit auszulegen und darf nicht auf lebensnotwendige Gegenstände beschränkt werden. Er umfaßt alles, was für weite Kreise der Bevölkerung nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung zweckmäßig und kein Luxus ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob319/77; 4Ob378/79; 6Ob808/83; 4Ob325/86; 4Ob9/88; 4Ob41/89; 4Ob16/92

Schlagworte:

Entscheidung:
18.02.1992

Norm:
RabG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 319/77 4 Ob 319/77 Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 319/77 Veröff: ÖBl 1977,128
4 Ob 378/79 4 Ob 378/79 Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 378/79 Auch; Beisatz: ÖBl 1980,22 (Sportpreise)
6 Ob 808/83 6 Ob 808/83 Entscheidungstext OGH 16.01.1986 6 Ob 808/83 nur: Der Begriff der "Waren des täglichen Bedarfs" ist weit auszulegen und darf nicht auf lebensnotwendige Gegenstände beschränkt werden. (T1) Veröff: SZ 59/11 = JBl 1986,526 (zustimmend Pfersmann) = RdW 1986,174 = ÖBl 1986,106 = ZVR 1987/28 S 92
4 Ob 325/86 4 Ob 325/86 Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 325/86 Beisatz: Silberner Babyspielring (T2) Veröff: SZ 60/252 = ÖBl 1988,48
4 Ob 9/88 4 Ob 9/88 Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 9/88 Beisatz: 6 aus 45. (T3) Veröff: SZ 61/100 = RdW 1988,387 (Holeschofsky) = ÖBl 1988,159 = WBl 1988,365 (kritisch Korn, 357)
4 Ob 41/89 4 Ob 41/89 Entscheidungstext OGH 18.04.1989 4 Ob 41/89 Beisatz: Top-Ski (T4) Veröff: MR 1989,105
4 Ob 16/92 4 Ob 16/92 Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 16/92 Beisatz: Hier: Kalender mit Karikaturen eines bekannten Künstlers. (T5)