zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0074286


Bei einem mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag, der regelmäßige Zinszahlungen vorsieht, kann für den Fall der Nichtzahlung der Zinsen Terminsverlust vereinbart werden. Tritt Terminsverlust ein, wird der gesamte offene Betrag fällig.


Rechtssatz:

Bei einem mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag, der die Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta nach 10 Jahren und bis dahin regelmäßige vierteljährliche Verzinsung vorsieht, gehört die Zahlung der laufenden Zinsen zur Hauptschuld des Darlehensnehmers und stellt nicht nur eine vertragliche Nebenverpflichtung dar; es kann daher für den Fall der Nichtzahlung von Zinsen Terminsverlust vereinbart werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob525/95

Schlagworte:

Entscheidung:
12.10.1995

Norm:
KSchG §13 KSchG § 13 gültig von 01.10.1979 bis 10.06.2010

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 525/95 6 Ob 525/95 Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 525/95