RECHTSPRECHUNG
RS0075874
Nach türkischem Recht wird eine türkische Ehefrau Alleineigentümerin der persönlichen Geschenke (zB Schmuck), die sie zur Verlobung oder Heirat erhalten hat. Sie kann ihre Interessen diesbezüglich selbständig und unabhängig von ihrem türkischen Ehemann wahrnehmen. Selbst nach der Scheidung besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Schmuckstücken, die der Ehefrau anläßlich der Hochzeit vom Ehemann oder dessen Verwandten geschenkt wurden.
- Rechtssatz:
Nach türkischem Recht wird eine türkische Ehefrau Alleineigentümerin der ihr anläßlich von Heirat und Verlobung gemachten persönlichen Geschenke (zB Schmuck). Sie kann ihre eigenen Vermögensinteressen selbständig und unabhängig von ihrem türkischen Ehemann wahrnehmen. Selbst nach der Scheidung der Ehegatten besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Schmuckstücken, die der Ehefrau anläßlich der Hochzeit vom Ehemann bzw dessen Verwandten geschenkt wurden (vgl dFamRZ 1992,1437; 1993,198). Nach türkischem Recht wird eine türkische Ehefrau Alleineigentümerin der ihr anläßlich von Heirat und Verlobung gemachten persönlichen Geschenke (zB Schmuck). Sie kann ihre eigenen Vermögensinteressen selbständig und unabhängig von ihrem türkischen Ehemann wahrnehmen. Selbst nach der Scheidung der Ehegatten besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Schmuckstücken, die der Ehefrau anläßlich der Hochzeit vom Ehemann bzw dessen Verwandten geschenkt wurden vergleiche dFamRZ 1992,1437; 1993,198).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 14Os19/94; 1Ob18/98y
- Schlagworte:
- Schmuck
- Entscheidung:
- 09.06.1998
- Norm:
- Türkisches ZGB Art146
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
14 Os 19/94 14 Os 19/94 Entscheidungstext OGH 26.04.1994 14 Os 19/94 Veröff: EvBl 1994/165 S 780
1 Ob 18/98y 1 Ob 18/98y Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 18/98y nur: Nach türkischem Recht wird eine türkische Ehefrau Alleineigentümerin der ihr anläßlich von Heirat und Verlobung gemachten persönlichen Geschenke (zB Schmuck). Selbst nach der Scheidung der Ehegatten besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Schmuckstücken, die der Ehefrau anläßlich der Hochzeit vom Ehemann bzw dessen Verwandten geschenkt wurden. (T1)