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RECHTSPRECHUNG


RS0078223


Vergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. Damit ist klargestellt, daß eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des bezogenen Mitbewerbers zulässig ist und daher der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden kann.


Rechtssatz:

Vergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. Damit ist klargestellt, daß eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des bezogenen Mitbewerbers zulässig ist und daher der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden kann. Vergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. Damit ist klargestellt, daß eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des bezogenen Mitbewerbers zulässig ist und daher der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob135/93; 4Ob102/94; 4Ob25/95; 4Ob19/95; 4Ob18/95; 4Ob37/95; 4Ob34/95; 4Ob2037/96d; 4Ob2283/96f; 4Ob212/01g; 4Ob43/02f; 4Ob164/05d

Schlagworte:

Entscheidung:
04.10.2005

Norm:
UWG §1 D1c
UWG §2 C2c UWG § 1 heute UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 UWG § 2 heute UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015 UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999 UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 135/93 4 Ob 135/93 Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 135/93 Veröff: ecolex 1994,182
4 Ob 102/94 4 Ob 102/94 Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 102/94 Auch
4 Ob 19/95 4 Ob 19/95 Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 19/95
4 Ob 18/95 4 Ob 18/95 Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 18/95
4 Ob 25/95 4 Ob 25/95 Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 25/95
4 Ob 37/95 4 Ob 37/95 Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 37/95 Veröff: SZ 68/89
4 Ob 34/95 4 Ob 34/95 Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 34/95
4 Ob 2037/96d 4 Ob 2037/96d Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2037/96d nur: Vergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. (T1)
4 Ob 2283/96f 4 Ob 2283/96f Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2283/96f nur T1; Beisatz: Der in einem Preisvergleich enthaltenen Text "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" wird in seiner Gesamtheit als Hinweis auf überhöhte Preise des Mitbewerbers aufgefaßt und verstößt daher gegen § 1 UWG. (T2)
4 Ob 212/01g 4 Ob 212/01g Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 212/01g Vgl auch
4 Ob 43/02f 4 Ob 43/02f Entscheidungstext OGH 22.04.2002 4 Ob 43/02f Auch; Beisatz: Ein Preisvergleich soll nämlich die Kaufentscheidung versachlichen; das kann er nur dann, wenn er nicht irreführend ist. Wäre es nicht möglich, die Preise bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu vergleichen, ohne gleichzeitig zu verwirren, so hätte der Preisvergleich zu unterbleiben. Die einfache Gestaltung eines Preisvergleichs kann nicht um den Preis der Irreführung erkauft werden. (T3)
4 Ob 164/05d 4 Ob 164/05d Entscheidungstext OGH 04.10.2005 4 Ob 164/05d Auch; Beisatz: Wird durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen und ist die Unvollständigkeit geeignet, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen, so ist dieser Preisvergleich unzulässig. (T4)