zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0078931


Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei der Prospekthaftung ist die „Wissensdifferenz“ zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der „mündelsicheren“, sondern in jenem der „steuerbegünstigten“ Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden.


Rechtssatz:

Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren ", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob532/95; 6Ob2100/96h; 4Ob188/08p; 8Ob167/09f; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 10Ob61/11k; 4Ob16/12z; 5Ob246/11d; 4Ob67/12z; 6Ob139/12b; 10Ob7/12w; 7Ob178/11v; 9Ob50/12m; 10Ob34/13t; 8Ob60/14b; 3Ob108/16b; 3Ob167/17f; 9Ob94/18s; 1Ob78/19f; 8Ob19/20g; 3Ob41/21g

Schlagworte:

Entscheidung:
22.04.2021

Norm:
ABGB §1295 IIf7a
ABGB §1304 A1
KO §29 Z1 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 532/95 7 Ob 532/95 Entscheidungstext OGH 20.12.1995 7 Ob 532/95 Veröff: SZ 68/242
6 Ob 2100/96h 6 Ob 2100/96h Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 2100/96h nur: Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren ", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden. (T1) Veröff SZ 70/179
4 Ob 188/08p 4 Ob 188/08p Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 188/08p Vgl aber; Beisatz: Das kann aber dann nicht gelten, wenn die strittige Werbung gerade den Sicherheitsaspekt in den Vordergrund stellt und damit einen unrichtigen Eindruck über die mit der Anlage verbundenen Risiken erweckt. (T2) Beisatz: Eine auf dieser Grundlage erforderliche Risikoinformation müsste bei mehrseitigen Werbebroschüren in räumlicher und sachlicher Nähe zu den davon betroffenen positiven Aussagen erfolgen. (T3) Beisatz: Hier: Beurteilung einer Werbung für den Erwerb von Wertpapieren nach UWG. (T4) Veröff: SZ 2009/6
8 Ob 167/09f 8 Ob 167/09f Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 167/09f Vgl auch; nur: Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. (T5)
3 Ob 239/09g 3 Ob 239/09g Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 239/09g Vgl; Beisatz: Eine solche Sorgfaltspflicht besteht auch nach Anfechtungsrecht bei Vorliegen des Verdachts eines unseriösen Anlagegeschäfts. Wenn der Anleger irreal hohe Gewinnversprechen nicht hinterfragt, handelt er fahrlässig (hier: Pyramidenspiel). (T6) Veröff: SZ 2010/24
3 Ob 240/09d 3 Ob 240/09d Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 240/09d Vgl; Beis wie T6
3 Ob 244/09t 3 Ob 244/09t Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 244/09t Vgl; Beis wie T6
10 Ob 61/11k 10 Ob 61/11k Entscheidungstext OGH 20.12.2011 10 Ob 61/11k Auch
4 Ob 16/12z 4 Ob 16/12z Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 16/12z Vgl auch; nur T5; Beisatz: Von einem Mitverschulden nach § 1304 ABGB ist die Frage zu unterscheiden, ob ein Irrender iSd § 871 ABGB seinem Vertragspartner zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein kann. (T7)
5 Ob 246/11d 5 Ob 246/11d Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 246/11d Vgl; Beis wie T6
4 Ob 67/12z 4 Ob 67/12z Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z Vgl
6 Ob 139/12b 6 Ob 139/12b Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 139/12b Vgl; nur T5
10 Ob 7/12w 10 Ob 7/12w Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w nur T5
7 Ob 178/11v 7 Ob 178/11v Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v Vgl auch
9 Ob 50/12m 9 Ob 50/12m Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 50/12m Auch; nur T5
10 Ob 34/13t 10 Ob 34/13t Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 34/13t nur T5
8 Ob 60/14b 8 Ob 60/14b Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 60/14b Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat die sehr hohen Gewinnerwartungen - trotz der in schriftlichen Unterlagen enthaltenen Gefahrenhinweise - nicht hinterfragt. (T8)
3 Ob 108/16b 3 Ob 108/16b Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 108/16b Auch; nur T5
3 Ob 167/17f 3 Ob 167/17f Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 167/17f Auch; nur T5
9 Ob 94/18s 9 Ob 94/18s Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 Ob 94/18s Vgl auch; nur T5
1 Ob 78/19f 1 Ob 78/19f Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 78/19f Vgl auch; nur T5
8 Ob 19/20g 8 Ob 19/20g Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 Ob 19/20g Vgl
3 Ob 41/21g 3 Ob 41/21g Entscheidungstext OGH 22.04.2021 3 Ob 41/21g Vgl; nur T5