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RECHTSPRECHUNG


RS0079717



Rechtssatz:

Eine nicht durch einen äquivalenten Leistungsaustausch gerechtfertigte Ablöse läßt der Gesetzgeber nur ausnahmsweise, etwa beim Verzicht des Vermieters auf bestimmte Kündigungsgründe (§ 27 Abs 2 lit b MRG), gelten. Auch im gegenständlichen Ablösefall - Entgelt für die Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel (hier: Präsentationsrecht beziehungsweise nur das Recht auf Nachmieterbenennung ohne jede Festlegung der Vertragsbedingungen) - für den der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelung getroffen hat, müßte daher ein Austausch vermögenswerter Leistungen nachgewiesen sein, um dem Mieter die Rückforderung des Geleisteten zu versagen. Eine nicht durch einen äquivalenten Leistungsaustausch gerechtfertigte Ablöse läßt der Gesetzgeber nur ausnahmsweise, etwa beim Verzicht des Vermieters auf bestimmte Kündigungsgründe (Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG), gelten. Auch im gegenständlichen Ablösefall - Entgelt für die Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel (hier: Präsentationsrecht beziehungsweise nur das Recht auf Nachmieterbenennung ohne jede Festlegung der Vertragsbedingungen) - für den der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelung getroffen hat, müßte daher ein Austausch vermögenswerter Leistungen nachgewiesen sein, um dem Mieter die Rückforderung des Geleisteten zu versagen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob136/95; 5Ob44/19k

Entscheidung:
25.04.2019

Norm:
MRG §27
MRG §27 Abs1 Z5
MRG §27 Abs2 litb MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 136/95 5 Ob 136/95 Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 136/95
5 Ob 44/19k 5 Ob 44/19k Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 44/19k Auch