zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0080051


Zweck jeder amtlichen Aufsicht über die Kreditunternehmung ist neben der Einhaltung von Formvorschriften auch das rechtzeitige Erkennen und die Abstellung von Missständen sowie die Abwendung drohender Gefahren, wobei bei Maßnahmen der Bankenaufsicht deshalb, weil die Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, stets die gegenläufigen Interessen verantwortungsbewusst gegeneinander abzuwägen sind.


Rechtssatz:

Zweck jeder amtlichen Aufsicht über die Kreditunternehmung ist neben der Einhaltung von Formvorschriften auch das rechtzeitige Erkennen und die Abstellung von Mißständen sowie die Abwendung drohender Gefahren, wobei bei Maßnahmen der Bankenaufsicht deshalb, weil die Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, stets die gegenläufigen Interessen verantwortungsbewußt gegeneinander abzuwägen sind.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob20/94

Schlagworte:

Entscheidung:
17.10.1995

Norm:
KWG 1939 §6
KWG 1939 §30

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 20/94 1 Ob 20/94 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94 Veröff: SZ 68/189