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RECHTSPRECHUNG


RS0080293


Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zu Entscheidungen über Satzungsänderungen ist zwingend. Außer nach § 145 Abs 1 zweiter Satz AktG ist die Hauptversammlung nicht in der Lage, ihre Zuständigkeit zu Satzungsänderungen zu übertragen. Die Abhängigkeit des Dividendenvorzugs von der hier zu beurteilenden gemischten auflösenden Bedingung – einvernehmliche Auflösung einer stillen Gesellschaft durch den Vorstand – widerspricht zwingenden Bestimmungen des Aktiengesetzes und bewirkt Nichtigkeit nicht bloß der Satzungsbestimmung über die Beendigung des Dividendenvorzugs, sondern nach der maßgeblichen objektiven Auslegung der gesamten Regelung über den Dividendenvorzug.


Rechtssatz:

Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zu Entscheidungen über Satzungsänderungen ist zwingend. Außer nach § 145 Abs 1 zweiter Satz AktG ist die Hauptversammlung nicht in der Lage, ihre Zuständigkeit zu Satzungsänderungen zu übertragen. Die Abhängigkeit des Dividendenvorzugs von der hier zu beurteilenden gemischten auflösenden Bedingung - einvernehmliche Auflösung einer stillen Gesellschaft durch den Vorstand - widerspricht zwingenden Bestimmungen des Aktiengesetzes und bewirkt Nichtigkeit nicht bloß der Satzungsbestimmung über die Beendigung des Dividendenvorzugs , sondern nach der maßgeblichen objektiven Auslegung der gesamten Regelung über den Dividendenvorzug . Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zu Entscheidungen über Satzungsänderungen ist zwingend. Außer nach Paragraph 145, Absatz eins, zweiter Satz AktG ist die Hauptversammlung nicht in der Lage, ihre Zuständigkeit zu Satzungsänderungen zu übertragen. Die Abhängigkeit des Dividendenvorzugs von der hier zu beurteilenden gemischten auflösenden Bedingung - einvernehmliche Auflösung einer stillen Gesellschaft durch den Vorstand - widerspricht zwingenden Bestimmungen des Aktiengesetzes und bewirkt Nichtigkeit nicht bloß der Satzungsbestimmung über die Beendigung des Dividendenvorzugs , sondern nach der maßgeblichen objektiven Auslegung der gesamten Regelung über den Dividendenvorzug .

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob586/94 (1Ob595/95)

Schlagworte:

Entscheidung:
29.08.1995

Norm:
AktG §11
AktG §146 AktG § 11 heute AktG § 11 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 11 gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009 AktG § 146 heute AktG § 146 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 146 gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 586/94 1 Ob 586/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94 Veröff: SZ 68/144