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RECHTSPRECHUNG


RS0081747


Die Frage, ob eine Veräußerung zum offenbaren Vorteil des Minderjährigen dient, muss das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände – auch der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse – beurteilen, wobei auch ideelle Vorteile für das Mündel berücksichtigt werden können; dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, wird im allgemeinen ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden müssen, um das unbewegliche Vermögen des Mündels seiner großen wirtschaftlichen Bedeutung wegen zu erhalten.


Rechtssatz:

Die Frage, ob eine Veräußerung zum offenbaren Vorteil des Minderjährigen dient, muss das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände - auch der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - beurteilen, wobei auch ideelle Vorteile für das Mündel berücksichtigt werden können; dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, wird im allgemeinen ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden müssen, um das unbewegliche Vermögen des Mündels seiner großen wirtschaftlichen Bedeutung wegen zu erhalten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob567/95; 7Ob78/01y; 3Ob99/14a; 4Ob64/15p; 4Ob146/16y; 3Ob47/20p; 7Ob175/23w; 9Ob75/23d; 9Ob64/23m

Schlagworte:

Entscheidung:
18.03.2024

Norm:
ABGB §154 Abs3 G
ABGB idF KindNamRÄG §167 Abs3
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §275
ABGB §232 ABGB § 154 heute ABGB § 154 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023 ABGB § 154 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ABGB § 154 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 154 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 ABGB § 154 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977 ABGB § 232 heute ABGB § 232 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 232 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 ABGB § 232 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 567/95 4 Ob 567/95 Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 567/95
7 Ob 78/01y 7 Ob 78/01y Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 78/01y Beisatz: Das Vorliegen eines (noch) besseren Kaufanbotes ist zu berücksichtigen. Dabei ist neben der Höhe des Kaufpreises von wesentlicher Bedeutung, ob die Veräußerung einer Liegenschaft an einen "besseren Käufer" verwaltungsbehördlich (grundverkehrsbehördlich) genehmigt wird. (T1)
3 Ob 99/14a 3 Ob 99/14a Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 99/14a Vgl auch; Beisatz: Das „Wohl“ eines Pflegebefohlenen ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern muss die Interessen und Wünsche des Pflegebefohlenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen. (T2)
4 Ob 64/15p 4 Ob 64/15p Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 64/15p Auch; Beisatz: Diese für Rechtsgeschäfte entwickelte Rechtsprechung ist wegen der materiell‑rechtlichen Urteilswirkungen von Teilungsklagen sinngemäß auch für deren Genehmigung anzuwenden. (T3)
4 Ob 146/16y 4 Ob 146/16y Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 146/16y Auch; nur: Die Frage, ob eine Veräußerung zum offenbaren Vorteil des Minderjährigen dient, muss das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände - auch der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - beurteilen, wobei auch ideelle Vorteile für das Mündel berücksichtigt werden können. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Hier: Genehmigung eines vom Sachwalter geschlossenen gerichtlichen Vergleichs. (T5)
3 Ob 47/20p 3 Ob 47/20p Entscheidungstext OGH 06.05.2020 3 Ob 47/20p vgl aber; Beisatz: vgl aber die Situation einer vermögenslosen Gesellschaft. (T6) Anm: Veröff: SZ 2020/42
7 Ob 175/23w 7 Ob 175/23w Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 175/23w Beisatz wie T2
9 Ob 75/23d 9 Ob 75/23d Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2024 9 Ob 75/23d Beisatz wie T2
9 Ob 64/23m 9 Ob 64/23m Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2024 9 Ob 64/23m vgl; nur T4; Beisatz wie T6