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RECHTSPRECHUNG


RS0093896


Eine Sache ist dann anvertraut und kann veruntreut werden, wenn sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in den ausschließlichen Gewahrsam des Täters mit der Verpflichtung übertragen wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der getroffenen Vereinbarung im Sinne des Berechtigten auszuüben. Dabei ist nicht maßgebend, wer juristischer Eigentümer der Sache ist; entscheidend ist vielmehr, in wessen Vermögen sie wirtschaftlich gehört. Sie muss also für den Täter wirtschaftlich eine fremde Sache sein. Auf die zivilrechtliche Natur und Gültigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses ist nicht abzustellen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zweck der Gewahrsamsüberlassung, nicht deren formalrechtliche Ausgestaltung.


Rechtssatz:

Eine Sache ist nur dann anvertraut, wenn sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in den ausschließlichen Gewahrsam des Täters mit der Verpflichtung übertragen wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der getroffenen Vereinbarung im Sinne des Berechtigten auszuüben. Demgemäß setzt Veruntreuung die mit einer Rückstellungsverpflichtung und Verwendungsverpflichtung verbundene Gewahrsamsüberlassung durch den Berechtigten an einen anderen unter Verzicht auf den eigenen Gewahrsam voraus.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
12Os69/87; 15Os108/90; 15Os63/99; 11Os50/05w; 14Os144/10y; 14Os184/10f; 13Os69/11p; 14Os73/13m; 15Os83/14s; 13Os142/17g (13Os33/18d); 6Ob75/18z; 14Os11/18a (14Os99/18t)

Schlagworte:

Entscheidung:
11.09.2018

Norm:
StGB §133 B StGB § 133 heute StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


12 Os 69/87 12 Os 69/87 Entscheidungstext OGH 11.06.1987 12 Os 69/87 Veröff: SSt 58/46
15 Os 108/90 15 Os 108/90 Entscheidungstext OGH 30.10.1990 15 Os 108/90 Vgl auch; nur: Demgemäß setzt Veruntreuung die mit einer Rückstellungsverpflichtung und Verwendungsverpflichtung verbundene Gewahrsamsüberlassung durch den Berechtigten an einen anderen unter Verzicht auf den eigenen Gewahrsam voraus. (T1); Beisatz: Ein "Anvertrauen" im Sinne § 133 StGB setzt die Übertragung des Alleingewahrsams an dem betreffenden Gut auf den Übernehmer und dementsprechend den gänzlichen Ausschluß des Anvertrauenden vom Gewahrsam voraus. (T2) Veröff: JBl 1991,808
15 Os 63/99 15 Os 63/99 Entscheidungstext OGH 12.08.1999 15 Os 63/99 Beisatz: Dabei ist nicht maßgebend, wer juristischer Eigentümer der Sache ist; entscheidend ist vielmehr, in wessen freies Vermögen sie wirtschaftlich gehört. Sie muß also für den Täter wirtschaftlich eine fremde sein. (T3)
11 Os 50/05w 11 Os 50/05w Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 50/05w Auch; Beisatz: Auf die zivilrechtliche Natur und Gültigkeit des dieser Transaktion zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses ist bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals des „Anvertrauens" nicht abzustellen. (T4)
14 Os 144/10y 14 Os 144/10y Entscheidungstext OGH 28.12.2010 14 Os 144/10y Vgl
14 Os 184/10f 14 Os 184/10f Entscheidungstext OGH 06.07.2011 14 Os 184/10f nur: Eine Sache ist nur dann anvertraut, wenn sie auf Grund eines Rechtsgeschäfts oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in den ausschließlichen Gewahrsam des Täters mit der Verpflichtung übertragen wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der getroffenen Vereinbarung im Sinne des Berechtigten auszuüben. (T5)
13 Os 69/11p 13 Os 69/11p Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 69/11p Auch
14 Os 73/13m 14 Os 73/13m Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 73/13m Vgl; Beisatz: Hier: Mangelnde Konkretisierung der Verfügungsmacht über ein Konto (Alleinverfügungsbefugnis oder gemeinsame Zeichnungsberechtigung) und fehlende Feststellungen zu einer Verpflichtung die Verfügungsmacht entsprechend einer vereinbarten Rückstellungs- oder Verwendungspflicht auszuüben. (T6)
15 Os 83/14s 15 Os 83/14s Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 83/14s
13 Os 142/17g 13 Os 142/17g Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 142/17g Auch; Beis wie T4; Beisatz: Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zweck der Gewahrsamsüberlassung, nicht deren formalrechtliche Ausgestaltung. (T7)
6 Ob 75/18z 6 Ob 75/18z Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 75/18z
14 Os 11/18a 14 Os 11/18a Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 11/18a Auch