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RECHTSPRECHUNG


RS0095183


Der Vorwurf eines Sorgfaltsverstoßes durch Gründung und Führung eines Unternehmens ohne ausreichende Kapitalausstattung ist nur von der (voraussehbaren) Relation der künftigen Forderungen und Verbindlichkeiten abhängig. Konnten diese Verbindlichkeiten trotz Einsatzes von Eigenkapital nicht abgedeckt werden, dann ist die Schlussfolgerung auf eine in concreto ungenügende Kapitalausstattung mängelfrei.


Rechtssatz:

Der Vorwurf eines Sorgfaltsverstoßes durch Gründung und Führung eines Unternehmens ohne ausreichende Kapitalausstattung ist nur von der (voraussehbaren) Relation der künftigen Forderungen und Verbindlichkeiten abhängig. Konnten diese Verbindlichkeiten trotz Einsatzes von Eigenkapital nicht abgedeckt werden, dann ist die Schlußfolgerung auf eine in concreto ungenügende Kapitalausstattung mängelfrei.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os51/87

Schlagworte:

Entscheidung:
20.10.1987

Norm:
StGB §159 Abs1 Z1 StGB § 159 heute StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000 StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 51/87 11 Os 51/87 Entscheidungstext OGH 20.10.1987 11 Os 51/87