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RECHTSPRECHUNG


RS0095361


Schon die Gründung eines Unternehmens ohne (ausreichendes) Eigenkapital, derzufolge von vornherein zur Anschaffung von Betriebseinrichtungen und Waren sowie zur Bestreitung der auflaufenden Regien Kredite in Anspruch genommen werden müssen, allenfalls auftretende Verluste aber nicht aufgefangen werden können, kommt als Kridahandlung im Sinn des § 159 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht (EvBl 1969/334 ua).


Rechtssatz:

Schon die Gründe eines Unternehmens ohne (ausreichendes) Eigenkapital , derzufolge von vornherein zur Anschaffung von Betriebseinrichtungen und Waren sowie zur Bestreitung der auflaufenden Regien Kredite in Anspruch genommen werden müssen, allenfalls auftretende Verluste aber nicht aufgefangen werden können, kommt als Kridahandlung im Sinn des § 159 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht (EvBl 1969/334 ua). Schon die Gründe eines Unternehmens ohne (ausreichendes) Eigenkapital , derzufolge von vornherein zur Anschaffung von Betriebseinrichtungen und Waren sowie zur Bestreitung der auflaufenden Regien Kredite in Anspruch genommen werden müssen, allenfalls auftretende Verluste aber nicht aufgefangen werden können, kommt als Kridahandlung im Sinn des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Betracht (EvBl 1969/334 ua).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os73/84; 11Os51/87

Schlagworte:

Entscheidung:
20.10.1987

Norm:
StGB §159 Abs1 Z1 StGB § 159 heute StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000 StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 73/84 11 Os 73/84 Entscheidungstext OGH 20.12.1984 11 Os 73/84 Veröff: RdW 1985,275
11 Os 51/87 11 Os 51/87 Entscheidungstext OGH 20.10.1987 11 Os 51/87 Vgl auch