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RECHTSPRECHUNG


RS0096652


Die Strafprozeßordnung enthält keine Vorschriften darüber, daß die Erstellung des Befundes durch den Sachverständigen, also die Darstellung seiner dem Gutachten zugrunde gelegten Untersuchungen, einen gerichtlichen Augenschein, mithin eine unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht mit Parteiöffentlichkeit, notwendig zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kann der vom Gericht beauftragte Gutachter im Rahmen seiner Befundaufnahme auch allein etwa Auswärtsbesichtigungen durchführen, erforderliche Informationen einholen und selbst Personen befragen, ohne die Grenzen der ihm übertragenen Befundaufnahme zu überschreiten; seine Tätigkeit wird damit nicht zu einem Augenschein. Auch der Beiziehung eines Sachverständigen zu einer Hausdurchsuchung im Rahmen der Befundaufnahme stehen keine gesetzlichen Hinderungsgründe entgegen. Das Fragerecht des Sachverständigen im Rahmen der Befundaufnahme kann aus dem Gerichtsauftrag zur Befunderhebung abgeleitet werden.


Rechtssatz:

Die Strafprozeßordnung enthält keine Vorschriften darüber, daß die Erstellung des Befundes durch den Sachverständigen, also die Darstellung seiner dem Gutachten zugrunde gelegten Untersuchungen, einen gerichtlichen Augenschein, mithin eine unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht mit Parteiöffentlichkeit, notwendig zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kann der vom Gericht beauftragte Gutachter im Rahmen seiner Befundaufnahme auch allein etwa Auswärtsbesichtigungen durchführen, erforderliche Informationen einholen und selbst Personen befragen, ohne die Grenzen der ihm übertragenen Befundaufnahme zu überschreiten; seine Tätigkeit wird damit nicht zu einem Augenschein.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
15Os57/96; 15Os181/95; 11Os53/15a (11Os141/15t); 11Os10/16d; 15Os83/16v (15Os84/16s); 12Os34/18v; 12Os56/20g (12Os107/20g); 12Os140/20k; 12Os23/22g (13Os24/22d)

Schlagworte:

Entscheidung:
02.06.2022

Norm:
StPO §122
StPO §124 StPO § 122 heute StPO § 122 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004 StPO § 122 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 122 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 StPO § 124 heute StPO § 124 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004 StPO § 124 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 124 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


15 Os 57/96 15 Os 57/96 Entscheidungstext OGH 09.05.1996 15 Os 57/96
15 Os 181/95 15 Os 181/95 Entscheidungstext OGH 28.11.1996 15 Os 181/95
11 Os 53/15a 11 Os 53/15a Entscheidungstext OGH 12.04.2016 11 Os 53/15a Auch; Beisatz: Auch der Beiziehung eines Sachverständigen zu einer Hausdurchsuchung im Rahmen der Befundaufnahme stehen keine gesetzlichen Hinderungsgründe entgegen. (T1)
11 Os 10/16d 11 Os 10/16d Entscheidungstext OGH 28.02.2017 11 Os 10/16d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Fragerecht des Sachverständigen im Rahmen der Befundaufnahme kann aus dem Gerichtsauftrag zur Befunderhebung abgeleitet werden. (T2)
15 Os 83/16v 15 Os 83/16v Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 83/16v Vgl
12 Os 34/18v 12 Os 34/18v Entscheidungstext OGH 12.09.2019 12 Os 34/18v Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
12 Os 56/20g 12 Os 56/20g Entscheidungstext OGH 07.12.2020 12 Os 56/20g Vgl
12 Os 140/20k 12 Os 140/20k Entscheidungstext OGH 18.02.2021 12 Os 140/20k Vgl
12 Os 23/22g 12 Os 23/22g Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 23/22g Vgl