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RECHTSPRECHUNG


RS0103255


Bei unzulässig geleisteter Ablöse (§ 27 Abs 1 MRG) besteht ein Aufrechnungsverbot gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters. Gegen eine Forderung des Mieters auf Rückzahlung einer unzulässigen Ablöse kann keine Gegenforderung eingewendet werden. Das gilt, wenn der Vermieter auf Rückzahlung einer verbotenen Vorheriger Ablöse belangt wird (SZ 69/192), aber auch für den früheren Mieter (Vormieter) oder jede andere Person, die dem Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG zuwider eine Ablöse erhält (vgl T1 des RS).


Rechtssatz:

Bei unzulässig geleisteter Ablöse (§ 27 Abs 1 MRG) besteht ein Aufrechnungsverbot gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters. Bei unzulässig geleisteter Ablöse (Paragraph 27, Absatz eins, MRG) besteht ein Aufrechnungsverbot gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob535/95; 5Ob314/00p; 5Ob127/06x

Schlagworte:

Entscheidung:
27.06.2006

Norm:
ABGB §1440 B
ABGB §1440 G
MRG §27 Abs1 ABGB § 1440 heute ABGB § 1440 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1440 heute ABGB § 1440 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 535/95 5 Ob 535/95 Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 535/95 Veröff: SZ 69/192
5 Ob 314/00p 5 Ob 314/00p Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 314/00p Auch; Beisatz: Gegen eine Forderung des Mieters auf Rückzahlung einer unzulässigen Ablöse kann keine Gegenforderung eingewendet werden. Das gilt, wenn der Vermieter auf Rückzahlung einer verbotenen Ablöse belangt wird (SZ 69/192), aber auch für den früheren Mieter (Vormieter) oder jede andere Person, die dem Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG zuwider eine Ablöse erhält. (T1)
5 Ob 127/06x 5 Ob 127/06x Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 127/06x Auch; Beisatz: Es genügt für die Berücksichtigung des Aufrechnungshindernisses des § 1440 Satz 2 ABGB, dass sich der Mieter auf § 27 Abs 1 Z 1 MRG beruft. (T2)