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RECHTSPRECHUNG


RS0105438


Tricloryl verwechselbar ähnlich mit „Chloryl Blattgrün Perlen APC“. Der Inhaber der älteren Marke ist allein kraft deren aufrechten Bestehens zur Löschungsklage gegen die jüngere Marke legitimiert. Der Geklagte kann Löschungsgründe nach § 22 c MSchG nur mit Widerklage geltend machen.


Rechtssatz:

"Tricloryl" verwechselbar ähnlich mit "Chloryl Blattgrün Perlen APC". Der Inhaber der älteren Marke ist allein kraft deren aufrechten Bestehens zur Löschungsklage gegen die jüngere Marke legitimiert. Der Geklagte kann Löschungsgründe nach § 22 c MSchG nur mit Widerklage geltend machen. "Tricloryl" verwechselbar ähnlich mit "Chloryl Blattgrün Perlen APC". Der Inhaber der älteren Marke ist allein kraft deren aufrechten Bestehens zur Löschungsklage gegen die jüngere Marke legitimiert. Der Geklagte kann Löschungsgründe nach Paragraph 22, c MSchG nur mit Widerklage geltend machen.

Veröff: PBl 1966,134 = ÖBl 1966,110

Gericht:
OPM

Geschäftszahl:
Om10/65

Schlagworte:

Entscheidung:
08.06.1966

Norm:
MSchG §11a
MSchG §22 MSchG § 22 heute MSchG § 22 gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

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