zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0107332


Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen darf bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar zurückgezahlt werden.


Rechtssatz:

Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen darf bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar zurückgezahlt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob2044/96m; 8Ob136/99d; 8Ob125/07a

Schlagworte:

Entscheidung:
28.02.2008

Norm:
GmbHG §74 GmbHG § 74 heute GmbHG § 74 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 2044/96m 1 Ob 2044/96m Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2044/96m Veröff: SZ 70/7
8 Ob 136/99d 8 Ob 136/99d Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 136/99d Vgl auch; Beisatz: Bei einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung kann der Gesellschafter für die Überlassung an die Gesellschaft keine Mietzinse oder Pachtzinse (oder wie hier Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen beziehungsweise das überlassene Personal) verlangen, so weit deren Zahlung nur aus dem durch das Stammkapital gebundenen Vermögen der Gesellschaft erfolgen könnte (= Sperre bei Unterbilanz). Wurden entgegen diesem Verbot Mietzinse oder sonstiges Entgelt gezahlt, wären diese an die Gesellschaft bzw an die Konkursmasse zurückzugewähren. Ebenso sind Mietzinse oder sonstige Zahlungsansprüche des Gesellschafters zu behandeln, wenn diese in der Krise gestundet wurden ("Stehenlassen"). (T1); Veröff: SZ 73/38
8 Ob 125/07a 8 Ob 125/07a Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 125/07a