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RECHTSPRECHUNG


RS0108218


Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach § 11 Abs 1 Z 1 KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Die Haftung nach § 80 BörseG wird ebenfalls als Fall der culpa in contrahendo beurteilt. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers.


Rechtssatz:

Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach § 11 Abs 1 Z 1 KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Die Haftung nach § 80 BörseG wird ebenfalls als Fall der culpa in contrahendo beurteilt. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers. Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Die Haftung nach Paragraph 80, BörseG wird ebenfalls als Fall der culpa in contrahendo beurteilt. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob2387/96x; 7Ob267/02v; 3Ob75/06k; 9Ob85/09d; 6Ob190/12b; 3Ob108/13y; 5Ob26/14f; 1Ob71/14v; 4Ob112/15x; 6Ob177/15w; 7Ob31/17k; 7Ob65/17k

Schlagworte:

Entscheidung:
17.05.2017

Norm:
ABGB §1295 IIf7b
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1299 E
ABGB §1299 G
BörseG allg
BörseG §80
KMG allg
KMG §11 Abs1 Z1 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 BörseG § 80 gültig von 01.10.1993 bis 09.08.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005 BörseG § 80 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1993 KMG § 11 gültig von 01.07.2012 bis 20.07.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019 KMG § 11 gültig von 10.08.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005 KMG § 11 gültig von 01.03.1994 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 210/1994 KMG § 11 gültig von 01.01.1992 bis 28.02.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 2387/96x 7 Ob 2387/96x Entscheidungstext OGH 21.05.1997 7 Ob 2387/96x Veröff: SZ 70/99
7 Ob 267/02v 7 Ob 267/02v Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v Auch; nur: Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. (T1)
3 Ob 75/06k 3 Ob 75/06k Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 75/06k Auch; nur: Die Prospekthaftung beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach § 11 Abs 1 Z 1 KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers. (T2) Beisatz: Die im KMG normierte Prospektpflicht für öffentliche Angebote über den Kauf oder die Zeichnung von Wertpapieren im Inland (§ 2 KMG iVm § 1 Abs 1 Z 1 KMG), die Haftung des Emittenten oder des Vermittlers für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben (Prospekthaftung gemäß § 11 KMG) sind nur die gesetzgeberische besondere Ausprägung der allgemeinen Grundsätze über die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertrauensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Gehaftet wird für die Verletzung von Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten, die schon vor Geschäftsabschluss bestehen. (T3)
9 Ob 85/09d 9 Ob 85/09d Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d Auch; Beisatz: Die Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz oder nach dem Börsegesetz beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. (T4) Veröff: SZ 2010/53
6 Ob 190/12b 6 Ob 190/12b Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 190/12b Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. (T5)
3 Ob 108/13y 3 Ob 108/13y Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 108/13y Vgl auch
5 Ob 26/14f 5 Ob 26/14f Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 26/14f Vgl auch; Beisatz: Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der Oberste Gerichtshof bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat. (T6)
1 Ob 71/14v 1 Ob 71/14v Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 71/14v Vgl auch; Beis wie T5
4 Ob 112/15x 4 Ob 112/15x Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 112/15x Auch; nur: Die zivilrechtliche Prospekthaftung beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. (T7)
6 Ob 177/15w 6 Ob 177/15w Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 177/15w Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Enthalten die Emissionsprospekte keine irreführenden Anlegerinformationen über die faktischen Verhältnisse, kann eine Haftung nicht daraus abgeleitet werden, dass das (zutreffend) beschriebene Finanzprodukt (allenfalls) gesetzwidrig sei. (T8)
7 Ob 31/17k 7 Ob 31/17k Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 31/17k Vgl; Beisatz: Hier: Primeo Executive (Juli 2006) und Primeo Select (April 2007). Abgrenzung zu den Entscheidungen zum Herald Fonds. (T9)
7 Ob 65/17k 7 Ob 65/17k Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 65/17k Vgl; Beis wie T9