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RECHTSPRECHUNG


RS0113528


Für die Qualifizierung eines Darlehens als Eigenkapital ersetzend genügt es, dass der Gesellschafter den Eigenkapitalcharakter der Zuwendung kennen musste; hat er sich über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht hinreichend informiert, soll dies nicht zu Lasten der Gesellschaft gehen. Eine Mindestbeteiligung des Gesellschafters ist für die Qualifikation einer Leistung des Gesellschafters als Eigenkapitalersatz nicht erforderlich.


Rechtssatz:

Für die Qualifizierung eines Darlehens als Eigenkapital ersetzend genügt es, dass der Gesellschafter den Eigenkapitalcharakter der Zuwendung kennen musste; hat er sich über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht hinreichend informiert, soll dies nicht zu Lasten der Gesellschaft gehen. Eine Mindestbeteiligung des Gesellschafters ist für die Qualifikation einer Leistung des Gesellschafters als Eigenkapitalersatz nicht erforderlich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9ObA53/00k; 8ObA14/04y; 9ObA124/03f; 9ObA9/05x; 8ObA38/06f; 6Ob117/07k; 9Ob44/07x

Schlagworte:

Entscheidung:
25.06.2007

Norm:
GmbHG §74 GmbHG § 74 heute GmbHG § 74 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 ObA 53/00k 9 ObA 53/00k Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 53/00k
8 ObA 14/04y 8 ObA 14/04y Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 ObA 14/04y nur: Für die Qualifizierung eines Darlehens als Eigenkapital ersetzend genügt es, dass der Gesellschafter den Eigenkapitalcharakter der Zuwendung kennen musste. (T1) Beisatz: Hat er sich über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht hinreichend informiert, soll dies nicht zu Lasten der Konkursgläubiger gehen. (T2)
9 ObA 124/03f 9 ObA 124/03f Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 124/03f nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die mit 1,7% beteiligte Klägerin war nie Geschäftsführerin der GmbH, sie hatte auch keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft und das Angehörigenverhältnis zu den Mehrheitsgesellschaftern war nicht der Natur, dass die Klägerin in Wahrheit von diesen ihr Einkommen bezogen hätte und auf ihr Arbeitseinkommen nicht angewiesen gewesen wäre. Diese eher "symbolisch" anmutende Beteiligung der Klägerin lässt eine allfällige im Gesellschaftsrecht begründete Kapitalzuführungsabsicht gänzlich in den Hintergrund treten, sodass die-auf historischer Rechtslage beruhenden-Grundsätze über das Eigenkapitalersatzrecht keine Anwendung zu finden haben, ohne dass es einer verallgemeinerbaren Grenzziehung hinsichtlich einer Mindestbeteiligung bedürfte. (T3)
9 ObA 9/05x 9 ObA 9/05x Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 ObA 9/05x nur: Für die Qualifizierung eines Darlehens als Eigenkapital ersetzend genügt es, dass der Gesellschafter den Eigenkapitalcharakter der Zuwendung kennen musste; hat er sich über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht hinreichend informiert, soll dies nicht zu Lasten der Gesellschaft gehen. (T4); Beisatz: Die Grundsätze über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen gelangen auch vor Schaffung des EKEG nicht auf bloß mit Kleinstanteilen beteiligte Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, zur Anwendung. (T5)
8 ObA 38/06f 8 ObA 38/06f Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 38/06f nur: Eine Mindestbeteiligung des Gesellschafters ist für die Qualifikation einer Leistung des Gesellschafters als Eigenkapitalersatz nicht erforderlich. (T6); Beis wie T3
6 Ob 117/07k 6 Ob 117/07k Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 117/07k Auch; Beisatz: Für das Eigenkapitalersatzrecht entscheidend ist nicht die wirtschaftliche Identität zwischen der Kreditgeberin und ihren Gesellschaftern, sondern ausschließlich Art und Ausmaß der Einflussmöglichkeiten Ersterer auf die Gemeinschuldnerin. (T7); Beisatz: Hier: Noch keine Anwendung des EKEG. (T8)
9 Ob 44/07x 9 Ob 44/07x Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 Ob 44/07x Auch; nur T6; Beisatz: Lediglich die bloß mit Kleinstanteilen beteiligten Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, werden von der Anwendung der Grundsätze über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen ausgenommen. (T9)