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RECHTSPRECHUNG


RS0113651


Der gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB (Verküzung über die Hälfte) lässt sich mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen. Wenn die Wiederbeschaffung von gleichartigen Sachen nicht möglich ist, ist auf den Herstellungswert von vergleichbaren Gegenständen abzustellen.


Rechtssatz:

Der gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen. Der gemeine Wert im Sinn des Paragraph 934, ABGB lässt sich gemäß Paragraph 305, ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob187/99i; 2Ob176/07g; 4Ob106/09f; 4Ob44/11s; 10Ob27/16t; 8Ob43/17g; 8Ob52/21m; 4ob215/23f; 10Ob13/24w; 10ob7/24p

Schlagworte:

Entscheidung:
14.05.2024

Norm:
ABGB §305
ABGB §934
ABGB §1332 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 934 heute ABGB § 934 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1332 heute ABGB § 1332 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 187/99i 6 Ob 187/99i Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 187/99i
2 Ob 176/07g 2 Ob 176/07g Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g nur: Der gemeine Wert lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. (T1) Beisatz: In der Regel also im Verkehrswert. (T2) Veröff: SZ 2008/73
4 Ob 106/09f 4 Ob 106/09f Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 106/09f Vgl; Beisatz: Dieser besteht im vorliegenden Fall im Wiederbeschaffungspreis (Einkaufspreis) bzw (wenn die Wiederbeschaffung von gleichartigen Sachen [zu einem geringeren Preis] nicht möglich ist) im Herstellungswert von vergleichbaren Schmuckstücken (vgl 1 Ob 54/03b), nicht jedoch im Verkaufspreis. (T3)
4 Ob 44/11s 4 Ob 44/11s Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s Auch; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen. (T4) Beisatz: Hier: Preis im außerbörslichen Handel. (T5) Veröff: SZ 2011/83
10 Ob 27/16t 10 Ob 27/16t Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 27/16t Auch
8 Ob 43/17g 8 Ob 43/17g Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g Auch; Beis ähnlich wie T3
8 Ob 52/21m 8 Ob 52/21m Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 52/21m
4 ob 215/23f 4 ob 215/23f Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 ob 215/23f vgl
10 Ob 13/24w 10 Ob 13/24w Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 Ob 13/24w vgl
10 ob 7/24p 10 ob 7/24p Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 ob 7/24p vgl; Beisatz: Maßgebend ist dabei, welchen Verkehrswert ein Fahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags aufwies respektive zu welchem Preis ein solches Fahrzeug (damals) gehandelt worden wäre (Dieselskandal). (T6)