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RECHTSPRECHUNG


RS0114171


In der Festlegung des Versicherungsortes mit der jeweiligen Wohnung samt Nebenräumen in der Haushaltsversicherung liegt eine sekundäre Risikoabgrenzung vor. Durch die sogenannte „Außenversicherung“ erfolgt eine Erweiterung dieses Versicherungsortes, allerdings mit einer besonderen Entschädigungsgrenze. Diese Erweiterung findet aber insofern eine Einschränkung, als sie einerseits nicht für Zweitwohnsitze gilt, und andererseits auch subsidiär zu anderen Versicherungen ist.


Rechtssatz:

In der Festlegung des Versicherungsortes mit der jeweiligen Wohnung samt Nebenräumen in der Haushaltsversicherung liegt eine sekundäre Risikoabgrenzung vor. Durch die sogenannte "Außenversicherung" erfolgt eine Erweiterung dieses Versicherungsortes, allerdings mit einer besonderen Entschädigungsgrenze. Diese Erweiterung findet aber insofern eine Einschränkung, als sie einerseits nicht für Zweitwohnsitze gilt, und andererseits auch subsidiär zu anderen Versicherungen ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob95/00x; 7Ob47/07y; 7Ob81/12f

Schlagworte:

Entscheidung:
30.05.2012

Norm:
ABH 1993 Art3.1
ABH 1993 Art3.3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 95/00x 7 Ob 95/00x Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 95/00x
7 Ob 47/07y 7 Ob 47/07y Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 47/07y Auch; nur: In der Festlegung des Versicherungsortes mit der jeweiligen Wohnung samt Nebenräumen in der Haushaltsversicherung liegt eine sekundäre Risikoabgrenzung vor. (T1); Beisatz: Hier: Art 3.3 ABH 2002. (T2); Beisatz: Sachen zum Zwecke des Kommissionsverkaufes werden in der Regel nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aus der Wohnung entfernt. (T3)
7 Ob 81/12f 7 Ob 81/12f Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 81/12f Auch; Beisatz: Hier: Art 3.3. ABH 2006 Premium. (T4)