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RECHTSPRECHUNG


RS0114216


Uhren mit einem Wert von jeweils zwischen S 150.000,– und S 240.000,– die aus Gold gefertigt und teilweise mit Edelsteinen verziert sind, sind als Schmuck im Sinne des Art 2.3.3 ABH 1989 anzusehen.


Rechtssatz:

Uhren mit einem Wert von jeweils zwischen S 150.000,-- und S 240.000,-- die aus Gold gefertigt und teilweise mit Edelsteinen verziert sind, sind als Schmuck im Sinne des Art 2.3.3 ABH 1989 anzusehen. Uhren mit einem Wert von jeweils zwischen S 150.000,-- und S 240.000,-- die aus Gold gefertigt und teilweise mit Edelsteinen verziert sind, sind als Schmuck im Sinne des Artikel 2 Punkt 3 Punkt 3, ABH 1989 anzusehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob18/00y

Schlagworte:
,

Entscheidung:
15.09.2000

Norm:
ABH 1989 Art2.3.3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 18/00y 7 Ob 18/00y Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 18/00y