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RECHTSPRECHUNG


RS0115130


Nach dem Normzweck des § 27 MRG ist auch derjenige rückforderungsberechtigt, der bewusst eine illegale Ablöse leistet, damit der Abschluss eines Mietvertrages zustandekommt; dies auch dann, wenn er von vornherein beabsichtigt, die verlangte Ablöse wegen Verstoßes gegen § 27 Abs 1 MRG wieder zurückzuverlangen.


Rechtssatz:

Nach dem Normzweck des § 27 MRG ist auch derjenige rückforderungsberechtigt, der bewusst eine illegale Ablöse leistet, damit der Abschluss eines Mietvertrages zustandekommt; dies auch dann, wenn er von vornherein beabsichtigt, die verlangte Ablöse wegen Verstoßes gegen § 27 Abs 1 MRG wieder zurückzuverlangen. Nach dem Normzweck des Paragraph 27, MRG ist auch derjenige rückforderungsberechtigt, der bewusst eine illegale Ablöse leistet, damit der Abschluss eines Mietvertrages zustandekommt; dies auch dann, wenn er von vornherein beabsichtigt, die verlangte Ablöse wegen Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz eins, MRG wieder zurückzuverlangen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob121/01g

Schlagworte:

Entscheidung:
15.05.2001

Norm:
MRG §27 Abs3 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 121/01g 5 Ob 121/01g Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 121/01g