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RECHTSPRECHUNG


RS0116204


Erwirbt der Minderjährige (hier im Erbwege) Wertpapiere, dann sind die Vorschriften der §§ 215fff ABGB (§ 230ff ABGB alt) über die Anlegung von Geld eines Minderjährigen nicht anzuwenden; Maßnahmen des Gerichts kommen dann nur bei Gefährdung des Vermögens nach § 181 ABGB (§ 176 ABGB alt) in Betracht. Besteht das Vermögen des Kindes in Anteilen an einem österreichischen Investmentfonds, der im Wesentlichen auf Euro-Währung lautende Anleihen (Schuldverschreibungen, Pfandbriefe) hält, dann ist eine solche Gefährdung grundsätzlich nicht anzunehmen.


Rechtssatz:

Erwirbt der Minderjährige (hier im Erbwege) Wertpapiere, dann sind die Vorschriften der §§ 149, 230 ff ABGB über die Anlegung von Geld eines Minderjährigen nicht anzuwenden; Maßnahmen des Gerichts kommen dann nur bei Gefährdung des Vermögens nach § 176 ABGB in Betracht. Besteht das Vermögen des Kindes in Anteilen an einem österreichischen Investmentfonds , der im Wesentlichen auf Euro-Währung lautende Anleihen (Schuldverschreibungen, Pfandbriefe) hält, dann ist eine solche Gefährdung grundsätzlich nicht anzunehmen. Erwirbt der Minderjährige (hier im Erbwege) Wertpapiere, dann sind die Vorschriften der Paragraphen 149,, 230 ff ABGB über die Anlegung von Geld eines Minderjährigen nicht anzuwenden; Maßnahmen des Gerichts kommen dann nur bei Gefährdung des Vermögens nach Paragraph 176, ABGB in Betracht. Besteht das Vermögen des Kindes in Anteilen an einem österreichischen Investmentfonds , der im Wesentlichen auf Euro-Währung lautende Anleihen (Schuldverschreibungen, Pfandbriefe) hält, dann ist eine solche Gefährdung grundsätzlich nicht anzunehmen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob17/02t

Schlagworte:

Entscheidung:
13.02.2002

Norm:
ABGB §149
ABGB §176 B
ABGB §230e ABGB § 149 heute ABGB § 149 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ABGB § 149 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 149 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 ABGB § 149 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977 ABGB § 176 heute ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989 ABGB § 230e gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 17/02t 2 Ob 17/02t Entscheidungstext OGH 13.02.2002 2 Ob 17/02t