zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0117512


Nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld (§ 164 ABGB und § 215ff ABGB) ist Geld sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen. Die in § 164 ABGB enthaltene, 2001 geschaffene, Einschränkung „sofern das Wohl des Kindes nichts anderes erfordert“, soll die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse steigern. Dabei ist die Schwelle, ab der Kapital angegriffen werden darf, generell nicht allzu hoch anzusetzen; bei erwachsenen vertretenen Personen wird sie noch niedriger liegen. Vor allem bei älteren (absehbar irrevisibel durch einen Erwachsenenvertreter vertretenen) Menschen kann auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung. Zweck der Vermögensverwaltung bleibt trotz der der erwägnten Einschränkung grundsätzlich die Vermögensvermehrung (vgl auch T2).


Rechtssatz:

Mit der mit dem KindRÄG 2001 in § 149 Abs 1 ABGB eingefügten Einschränkung "sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert", sollte die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse gesteigert werden. Dabei ist die Schwelle, ab der Kapital angegriffen werden darf, generell nicht allzu hoch anzusetzen; bei besachwalterten Personen (§ 149 Abs 1 ABGB iVm § 282 Abs 1 ABGB) wird sie noch niedriger liegen. Vor allem bei älteren (absehbar irrevisibel besachwalterten) Menschen kann auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung. Mit der mit dem KindRÄG 2001 in Paragraph 149, Absatz eins, ABGB eingefügten Einschränkung "sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert", sollte die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse gesteigert werden. Dabei ist die Schwelle, ab der Kapital angegriffen werden darf, generell nicht allzu hoch anzusetzen; bei besachwalterten Personen (Paragraph 149, Absatz eins, ABGB in Verbindung mit Paragraph 282, Absatz eins, ABGB) wird sie noch niedriger liegen. Vor allem bei älteren (absehbar irrevisibel besachwalterten) Menschen kann auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob75/02d; 7Ob86/04d; 6Ob160/05f; 2Ob128/10b; 3Ob99/14a; 2Ob136/18s; 9Ob64/23m

Schlagworte:

Entscheidung:
18.03.2024

Norm:
ABGB §149 Abs1
ABGB idF KindRÄG 2001 §230
ABGB idF KindRÄG 2001 §282 Abs1 A
ABGB idF BGBl. I Nr. 15/2013 §164 Abs1 ABGB § 149 heute ABGB § 149 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ABGB § 149 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 149 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 ABGB § 149 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 75/02d 3 Ob 75/02d Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 75/02d
7 Ob 86/04d 7 Ob 86/04d Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 86/04d Vgl auch; nur: Mit der mit dem KindRÄG 2001 in § 149 Abs 1 ABGB eingefügten Einschränkung "sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert", sollte die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse gesteigert werden. Dabei ist die Schwelle, ab der Kapital angegriffen werden darf, generell nicht allzu hoch anzusetzen. (T1); Beisatz: Nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld ist Geld sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen, wobei auch nach der Neufassung des § 149 ABGB durch das KindRÄG 2001 die Vermögensmehrung Zweck der Verwaltung ist, sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert. (T2)
6 Ob 160/05f 6 Ob 160/05f Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 160/05f Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht ist zu einer sorgfältigen Prüfung des Sachverhalts verpflichtet, wenn abschätzbar ist, dass wegen der steigenden Ansprüche der Sachwalterin auf Entschädigung und Belohnung das Kapital in naher Zukunft aufgebraucht sein wird, sodass sich die Frage nach der weiteren Versorgung der Betroffenen stellt, wenn etwa die Sachwalterin trotz ihrer Verwandtschaft zur Betroffenen die persönliche Betreuung einstellt. (T3)
2 Ob 128/10b 2 Ob 128/10b Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 128/10b nur T1; Beisatz: Der Vorbehalt des Kindeswohls hinsichtlich der in § 149 Abs 1 zweiter Satz erster Halbsatz ABGB normierten Erhaltungs‑ und Vermehrungspflicht ermöglicht es, besondere, aktuelle und legitime Bedürfnisse des Kindes aus dessen eigenem Vermögen erfüllen zu können. (T4); Beisatz: Auch die Freigabe von Teilen des Wertpapiervermögens eines Minderjährigen zur Deckung von anfallenden Ausbildungskosten kommt in Betracht, wenn die Abwägung zwischen den Interessen des Minderjährigen an der Investition in die schulische Ausbildung und an der Erhaltung des ungeschmälerten Vermögens mit dem Vorteil dessen späteren Verfügbarkeit zu Gunsten der Investition in die Ausbildung ausfällt. (T5); Veröff: SZ 2010/143
3 Ob 99/14a 3 Ob 99/14a Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 99/14a Auch; Beisatz: Das „Wohl“ eines Pflegebefohlenen ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern muss die Interessen und Wünsche des Pflegebefohlenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen. (T6)
2 Ob 136/18s 2 Ob 136/18s Entscheidungstext OGH 25.09.2018 2 Ob 136/18s Vgl auch; Beis wie T5 nur: Die Heranziehung von Teilen des Vermögens eines Minderjährigen zur Deckung von anfallenden Ausbildungskosten kommt in Betracht. (T7); Veröff: SZ 2018/73
9 Ob 64/23m 9 Ob 64/23m Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2024 9 Ob 64/23m Beisatz wie T6