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RECHTSPRECHUNG


RS0117982


Die Wiederherstellungsklausel des Art 6 Z 4 E-AHB impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. Bei Individualstücken wie Schmuckgegenständen (hier Ringe) ist eine idente stück- und fertigungsbezogene Wiederherstellung bei gänzlichem Verlust kaum bzw überhaupt nicht möglich. Insoweit entspricht die Anschaffung (Wiederbeschaffung iS der AVB) von Sachen „gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte“ gerade bei Schmuck den oa Prämissen. Es schadet daher einem Versicherungsnehmer etwa nicht, an Stelle eines Armbandes sich eine Halskette gekauft zu haben. Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer). Preisgünstige Wiederbeschaffungen von gestohlenen Gegenständen kommen in der Nennwertversicherung dem Versicherungsnehmer zugute – ihm ist daher die Differenz zwischen Zeitwert und Nennwert (Wiederbeschaffungswert) zu ersetzen (vgl T1 und 2 des RS, : Anschaffung von Mobiltelefonen durch Verwendung von „Mobilpoints“ und Vertragsbestätigungen).


Rechtssatz:

Die Wiederherstellungsklausel des Art 6 Z 4 E-AHB impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. Bei Individualstücken wie Schmuckgegenständen (hier Ringe) ist eine idente stück- und fertigungsbezogene Wiederherstellung bei gänzlichem Verlust kaum bzw überhaupt nicht möglich. Insoweit entspricht die Anschaffung (Wiederbeschaffung iS der AVB) von Sachen "gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte" gerade bei Schmuck den oa Prämissen. Es schadet daher einem Versicherungsnehmer etwa nicht, an Stelle eines Armbandes sich eine Halskette gekauft zu haben. Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer). Die Wiederherstellungsklausel des Artikel 6, Ziffer 4, E-AHB impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. Bei Individualstücken wie Schmuckgegenständen (hier Ringe) ist eine idente stück- und fertigungsbezogene Wiederherstellung bei gänzlichem Verlust kaum bzw überhaupt nicht möglich. Insoweit entspricht die Anschaffung (Wiederbeschaffung iS der AVB) von Sachen "gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte" gerade bei Schmuck den oa Prämissen. Es schadet daher einem Versicherungsnehmer etwa nicht, an Stelle eines Armbandes sich eine Halskette gekauft zu haben. Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob169/03h; 7Ob262/05p; 7Ob162/21f; 7Ob162/22g

Schlagworte:

Entscheidung:
23.11.2022

Norm:
ABS Art13 Abs1
ABH Art6.5
E-ABH Art6
VersVG §97
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung von Seilbahnen (AVB SEC14)
Sonderbedingungen zur Tiroler Seilbahnversicherung (SBS14) VersVG § 97 heute VersVG § 97 gültig ab 06.04.1959

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 169/03h 7 Ob 169/03h Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 169/03h
7 Ob 262/05p 7 Ob 262/05p Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 262/05p Beisatz: Preisgünstige Wiederbeschaffungen von gestohlenen Gegenständen kommen in der Nennwertversicherung dem Versicherungsnehmer zugute - ihm ist daher die Differenz zwischen Zeitwert und Nennwert (Wiederbeschaffungswert ) zu ersetzen. (T1) Beisatz: Hier: Anschaffung von Mobiltelefonen durch Verwendung von „Mobilpoints" und Vertragsbestätigigungen. (T2) Veröff: SZ 2005/172
7 Ob 162/21f 7 Ob 162/21f Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 162/21f nur: Die Wiederherstellungsklausel impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wieder hergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. (T3)
7 Ob 162/22g 7 Ob 162/22g Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 162/22g Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Errichtung einer Funifor-Bahn anstelle von Schleppliften. (T4)