zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0120004


Das dem Minderjährigen zugeflossene Schmerzengeld ist bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig muss sich der Minderjährige die Zinserträge anrechnen lassen, soweit sie der Erhaltung des inneren Wertes des Mündelgelds.


Rechtssatz:

Das dem Minderjährigen zugeflossene Schmerzengeld ist bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig muss sich der Minderjährige die Zinserträge anrechnen lassen, soweit sie der Erhaltung des inneren Wertes des Mündelgelds dienen. (Eine Verzinsung von 4 % entspricht dem vom Gesetzgeber als pauschale Mindestabgeltung von Verzugsschäden (SZ 71/56) normierten gesetzlichen Zinssatz, der - bei der gebotenen pauschalierenden Sicht - als zur Erhaltung des inneren Werts des Mündelgelds notwendig anzusehen ist.)

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob1/05p; 6Ob175/18f

Schlagworte:

Entscheidung:
24.01.2019

Norm:
ABGB §140 Bb ABGB § 140 heute ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 1/05p 8 Ob 1/05p Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 1/05p
6 Ob 175/18f 6 Ob 175/18f Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 175/18f Auch; nur: Das dem Minderjährigen zugeflossene Schmerzengeld ist bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. (T1) Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist nicht verhalten, erlangtes Schmerzengeld zur Abdeckung eines Sonderbedarfs durch Zukauf von Pflegeleistungen aufzuwenden. (T2)