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RECHTSPRECHUNG


RS0120108


Beim Depotvertrag handelt es sich um eine Sonderform des Verwahrungsvertrags, in dem ein Kreditunternehmen Wertpapiere zur Verwahrung übernimmt. Der Depotvertrag umfasst somit die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Die Bank hat die aus den verwahrten Wertpapieren erzielten Erträge, wie bspw aus der Einlösung einer Anleihe sowie der Zinsen abzurechnen und herauszugeben.


Rechtssatz:

Der Depotvertrag als solches umfasst die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Wie jeder Verwalter hat aber auch die Bank als Verwalterin der Wertpapiere ihres Kunden die daraus erzielten Erträge, hier insbesondere aus der Einlösung der Anleihe sowie der Zinsen abzurechnen und herauszugeben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob19/04h; 6Ob253/07k; 4Ob50/11y; 4Ob183/11g; 1Ob48/12h; 7Ob57/15f

Schlagworte:

Entscheidung:
20.05.2015

Norm:
ABGB §1009 ABGB § 1009 heute ABGB § 1009 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 19/04h 8 Ob 19/04h Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 19/04h
6 Ob 253/07k 6 Ob 253/07k Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k Vgl; Beisatz: Beim Depotvertrag handelt es sich um eine Sonderform des Verwahrungsvertrags, in dem ein Kreditunternehmen Wertpapiere zur Verwahrung übernimmt. Dieser Vertrag wird durch die Bestimmungen des Depotgesetzes und der Allgemeinen Bankbedingungen 2000 (früher der AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen) näher geregelt. Es handelt sich dabei um ein aus Verwahrungs- und Auftragsvertrag kombiniertes Geschäft, bei dem keinem der beiden Elemente eine bloß untergeordnete Funktion zugemessen werden kann. (T1); Beisatz: Der Depotvertrag ist ein Realvertrag, auf den die Bestimmungen der §§ 957 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind. (T2)
4 Ob 50/11y 4 Ob 50/11y Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 50/11y Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der Ausführung von Ordern (zB An‑ und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 ff WAG 1997. (T3); Beisatz: Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Bank nur für eine anleger‑ und anlagegerechte Beratung zu sorgen, wenn die zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das kundennähere Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. (T4); Beisatz: Zu den Interessenwahrungspflichten einer reinen Depotbank siehe RS0127117. (T5)
4 Ob 183/11g 4 Ob 183/11g Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 183/11g Vgl; Beisatz: Der Anspruch eines Anlegers auf Herausgabe seiner Wertpapiere gegenüber der Depotbank kann nicht als bedingter Anspruch auf Geldleistung im Sinn von § 19 Abs 2 IO beurteilt werden. (T6)
1 Ob 48/12h 1 Ob 48/12h Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/136
7 Ob 57/15f 7 Ob 57/15f Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 57/15f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem WAG 2007. (T7)