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RECHTSPRECHUNG


RS0120709


Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.


Rechtssatz:

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob257/05h

Schlagworte:

Entscheidung:
07.03.2006

Norm:
AHG §1 Abs1 A
AHG §1 Abs3 A
FMABG idF BGBl I 2002/45 Abs1 Abs1
FMABG idF BGBl I 2005/33 §3 Abs1 AHG § 1 heute AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989 AHG § 1 heute AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 257/05h 1 Ob 257/05h Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 257/05h Veröff: SZ 2006/32